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    Entstehung junger Finanzmittel

    Das FG Münster (16.7.26, 3 K 682/24 EW; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass für die Feststellung des gemeinen Werts der jungen Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen ist, ob Finanzmittel eingelegt oder entnommen worden sind. Die Überführung einer Gesellschafterforderung in eine gesamthänderisch gebundene Rücklage stellt danach keine Entnahme und Einlage dar, die zur Entstehung junger Finanzmittel führt. 

    Im zugrunde liegenden Sachverhalt waren der Schenker und der Kläger Kommanditisten einer KG. Zur Stärkung des Eigenkapitals der KG übertrugen sie jeweils im November 2018 Gesellschafterforderungen gegenüber der KG in das Gesamthandsvermögen der KG. Die Umsetzung erfolgte durch Buchung zugunsten der gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklage. Mit Wirkung zum 31.3.19 übertrug der Schenker unentgeltlich Kommanditanteile auf den Kläger.

     

    Das FA stellte für Zwecke der Schenkungsteuerfestsetzung wegen der Übertragung der Kommanditanteile den gemeinen Wert der jungen Finanzmittel gesondert und einheitlich auf 356.575 EUR fest. Es vertrat die Auffassung, die Zuführungen der Kommanditisten aus November 2018 in das Gesamthandsvermögen führten zu jungen Finanzmitteln, auch wenn diese Geldbeträge aus dem Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten stammten.

     

    Dem widersprach das FG und stellte den Wert der jungen Finanzmittel auf den 31.3.19 i. H. v. 0 EUR fest. Ob Finanzmittel eingelegt oder entnommen wurden, sei nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen. Danach lägen in den Sollbuchungen zulasten des jeweiligen Gesellschafterfremdkapitals und den Habenbuchungen zugunsten der Kapitalrücklage keine Entnahmen oder Einlagen vor. Junge Finanzmittel seien legaldefiniert als der (positive) Saldo der eingelegten und entnommenen Finanzmittel, welche dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren. Dadurch, dass der Gesetzgeber auf die Begriffe „Einlage“ und „Entnahme“ abstelle, liege kein Gleichklang mit dem jungen Verwaltungsvermögen vor. Da ertragsteuerlich eine Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft – obwohl sie mit einem Rechtsträgerwechsel verbunden ist – keine Entnahme und Einlage darstelle, gelte dies auch für die Entstehung junger Finanzmittel. Darüber hinaus stellte das FG klar, dass selbst bei Annahme von Entnahmen und Einlagen hinsichtlich der streitgegenständlichen Übertragung die Saldierung im Rahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG dazu führe, dass junge Finanzmittel i. H. v. 0 EUR festzustellen seien.

     

    PRAXISTIPP — Das FG hat die Revision zugelassen, da Rechtsprechung zu jungen Finanzmitteln i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG bisher nicht existiert. Ob das FA die Revision auch tatsächlich eingelegt hat, ist derzeit nicht bekannt. Bis die Rechtslage höchstrichterlich geklärt ist, ist damit zu rechnen, dass die FÄ hinsichtlich der streitigen Rechtsfrage eine profiskalische Auffassung vertreten. Steuerlichen Berater bleiben dann nur der Einspruch unter Hinweis auf das Besprechungsurteil und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens.

     
    Quelle: ID 50943937