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    Entgeltlichen Erwerb einer öffentlich geförderten Immobilie mit zeitlich befristeten Aufwendungszuschuss

    Das FG Nürnberg (9.7.25, 3 K 682/20; Rev. BFH IX R 7/26, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass der im Rahmen des entgeltlichen Erwerbs einer vermieteten, öffentlich geförderten Wohnimmobilie miterworbene zeitlich befristete Aufwendungszuschuss (Förderanspruch) kein eigenständiges, abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut begründet mit der Folge, dass dessen (anteilige) Anschaffungskosten auch nicht – zusätzlich zu der Gebäude-AfA – nach § 7 Abs. 1 EStG über die Restförderdauer abzuschreiben sind.

     

    Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern zählen alle unkörperlichen, stofflich nicht greifbaren Werte, die keine Finanz- oder Geldwerte sind. In Betracht kommen Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile. Wo genau die Trennlinie zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern verläuft, ist im Einzelfall nur schwer feststellbar, insbesondere dann, wenn sich materielle und auch immaterielle Elemente in einem Wirtschaftsgut vereinigen. Ein Aufwendungszuschuss ist für sich genommen kein immaterielles Wirtschaftsgut, sondern eine Geldleistung, die Aufwendungen des Zuschussempfängers mitfinanzieren soll. Ein geleisteter verlorener Zuschuss kann beim Zuschussgeber ausnahmsweise zu einem immateriellen Wirtschaftsgut führen (z. B. Belieferungsrecht, Nutzungsrecht, sonstiger Vorteil); dieses ist dann je nach zeitlicher Begrenzung abnutzbar und abschreibbar.

     

    PRAXISTIPP — Die Rechtsfrage der Verselbstständigung des zeitlich befristeten Aufwendungszuschusses (Förderanspruch) als immaterielles Wirtschaftsgut und einer separaten AfA nach § 7 Abs. 1 EStG ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt und nunmehr erstmals Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens beim BFH. Angesichts der Besprechungsentscheidung des FG muss hier aktuell mit Widerstand der FÄ gerechnet werden. Die Zulassung der Revision durch den BFH nährt allerdings die Hoffnung, dass der BFH sich hier anders positionieren könnte. Bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren sind daher der Einspruch und ggf. die finanzgerichtliche Klage gegen betroffene Einkommensteuerbescheide geboten.

     
    Quelle: ID 50920927