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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Rückstellung für Kosten für den Rücktransport auf Dauerbaustellen gelagerten Gerüstmaterials

    | Ein Gerüstbauunternehmen kann für Aufwendungen, die in der Zukunft für die Räumung auf den Grundstücken der Auftraggeber eingerichteter Materiallager und für den Rücktransport des Gerüstmaterials in ein Zentrallager anfallen, trotz zivilrechtlicher Verpflichtung zur Räumung der Grundstücke keine Verbindlichkeitsrückstellung bilden, wenn die Räumungsverpflichtung von eigenbetrieblichen Interessen des Unternehmens überlagert wird (FG Münster 5.12.18, 13 K 2688/15 K, EFG 19, 551; Rev. BFH XI R 2/19, Einspruchsmuster ). |

     

    Streitentscheidend war im vorliegenden Fall die Abgrenzung zwischen steuerlich zulässigen Verbindlichkeitsrückstellungen einerseits und steuerlich unzulässigen Aufwandsrückstellungen andererseits. Verbindlichkeitsrückstellungen betreffen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Außenverpflichtung anfallen, wohin gehend Aufwandsrückstellungen in der Zukunft aus eigenbetrieblichen Gründen anfallenden Aufwand abbilden.

     

    PRAXISTIPP | Für den Bereich der Verbindlichkeitsrückstellung hat die bisherige BFH-Rechtsprechung ein sog. Negativkriterium entwickelt, wonach der Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung trotz bestehender Außenverpflichtung ausgeschlossen ist, wenn eine Abwägung zwischen den Interessen des Leistungsverpflichteten einerseits und den Interessen des Anspruchsberechtigten andererseits ergibt, dass die Außenverpflichtung von eigenbetrieblichen Erfordernissen des Leistungsverpflichteten gleichgerichtet und kongruent überlagert wird (etwa BFH 9.11.16, I R 43/15, BStBl II 17, 379). Entstehen etwa Aufwendungen für eine nach Auslaufen eines Mietvertrags erforderlich werdenden Betriebsverlegung oder Geschäftsverlegung, ist davon auszugehen, dass die Räumungskosten und Umzugskosten dem überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens zuzuordnen sind (BFH 24.8.72, VIII R 31/70, BStBl II 72, 943). Es bleibt abzuwarten, ob der BFH das Revisionsverfahren nutzt, um das von ihm entwickelte Negativkriterium zu konkretisieren bzw. weiterzuentwickeln. Bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens sollten weiterhin in vergleichbaren Fällen Rückstellungen gebildet und bei Versagung durch das FA betroffene Steuerbescheide offen gehalten werden.

     
    Quelle: ID 46091004