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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Keine Abzinsung nicht anzuerkennender Darlehen (FG)

    | Nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zum Fremdvergleich halten die zinslosen Darlehen einem solchen nicht stand. Sie waren vielmehr durch private Unterhalts- und Zuwendungserwägungen motiviert. Statt die Darlehen zu passivieren und gewinnerhöhend abzuzinsen, hätten in gleicher Höhe nicht abzuzinsende Einlagen bzw. Eigenkapital bilanziert werden müssen (FG Münster 7.11.16, 7 K 3044/14 E, Rev BFH X R 40/16). |

     

    Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer ein Hotel-Restaurant. Von seiner Mutter und seiner Ehefrau hat er immer wieder Beträge erhalten die er als Darlehen passivierte. Schriftliche Darlehensverträge gab es nicht. Sicherheiten wurden nicht gestellt. Ebenso wenig wurden Zinsen gezahlt. Das FA zinste die Darlehen nach einer Betriebsprüfung ab. Das FG wies die Klage ab.

     

    PRAXISHINWEIS | In der Rechtsprechung haben sich zum Fremdvergleich bei betrieblichen Darlehen mehrere Fallgruppen herausgebildet (eingehend dazu BFH 22.10.13, X R 26/11, siehe auch die weiterführenden Hinweise am Ende dieses Beitrags). Das FG hat wegen einer gegenteiligen Entscheidung des FG München (26.6.14, 11 K 877/11, Rev. BFH IV R 20/15, Einspruchsmuster) die Revision zugelassen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Vertragsgestaltung - Angehörigen-Vertragsverhältnisse in Freiberufler-Praxen (Stockhausen, PFB 14, 69)
    • Angehörigen-Darlehensverträge - Keine pauschalen Fremdvergleiche zulasten der Steuerpflichtigen (PFB, Nachricht vom 12.12.13)
    Quelle: ID 44434510