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  • · Nachricht · Bilanzierung

    Auf die Abzinsung einer Verbindlichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG hat eine rückwirkende Verzinsungsvereinbarung keinen Einfluss

    | Wird nach dem Bilanzstichtag für ein betriebliches Darlehen eine Zinsvereinbarung getroffen, wirkt die Vereinbarung nicht auf die Verhältnisse vor dem Bilanzstichtag zurück. Es handelt sich um eine wertbegründende Tatsache, die eine neue Situation schafft und damit allenfalls Wirkung für die Zukunft hat (FG Köln 1.9.16, 12 K 3383/14, Rev. BFH X R 19/17). |

     

    Streitig war die Abzinsung von Darlehen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG für das Wirtschaftsjahr 2010. Diese Darlehen zur Finanzierung eines gemischt-genutzten Gebäudes waren zunächst unverzinslich und sollten ab 2030 über 15 Jahre in gleichmäßigen Raten getilgt werden. Nach „Erörterung schenkungsteuerlicher Konsequenzen“ in der Betriebsprüfung 2012 wurde für die Zeit ab 1.1.12 eine geringfügige Verzinsung vereinbart. Der Prüfer wies darauf hin, dass unverzinsliche Verbindlichkeiten ertragsteuerlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen seien, nach dem Stichtagsprinzip auf die Verhältnisse zum Bilanzstichtag abgestellt werden müsse und die nachträglichen Vereinbarungen ertragsteuerlich nicht zurückwirkten.

     

    Das FG gab ihm Recht. Die Darlehen waren zum Stichtag 31.12.10 abzuzinsen, da keiner der Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG einschlägig war (Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit am Bilanzstichtag von weniger als zwölf Monaten und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen).

     

    Dem Abzinsungsgebot nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG steht auch nicht entgegen, dass in 2012 geänderte, nunmehr verzinsliche Darlehensverträge abgeschlossen wurden. Denn für die Bilanzierung sind die Verhältnisse zum jeweiligen Bilanzstichtag maßgebend. Danach eintretende Umstände ‒ wie nachträgliche Zusatz- bzw. Aufhebungsvereinbarungen ‒ wirken steuerlich nicht zurück (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach EStG § 6 Rz. 1147; Schmidt, EStG § 6 Rz. 458 und 461). Der Steuerpflichtige kann auf einen entstandenen Steueranspruch nicht mit Wirkung für die Vergangenheit Einfluss nehmen, sofern dies in dem jeweiligen Einzelsteuergesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Schwarz, AO § 38 Rz. 22).

     

    PRAXISHINWEIS | Erfolglos hatte der steuerliche Berater noch versucht, die steuerliche Anerkennung der Darlehen zu verhindern, indem er die Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung in Zweifel zog. Allerdings waren die Darlehen ja selbst als Betriebsschulden ausgewiesen worden und dass unverzinsliche Darlehen eher untypisch sind und die Motive für die Darlehensgewährung bei unverzinslichen Darlehen oftmals privater Natur sein dürften, ist für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG unbeachtlich. Denn die Unverzinslichkeit ist gerade Tatbestandsvoraussetzung für die Abzinsung.

     
    Quelle: ID 44800476