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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgabenabzug

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Veranstaltung von sog. Herrenabenden

    | Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass Aufwendungen für die Ausrichtung von „Herrenabenden“ wegen einer privaten Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben abgezogen werden können (FG Düsseldorf 31.7.18, 10 K 3355/16 F,U, EFG 19, 22; NZB. Az. BFH VIII B 129/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte eine Rechtsanwaltssozietät Aufwendungen für sog. Herrenabende als Betriebsausgaben geltend gemacht. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner der Klägerin stattfanden, waren nur Männer eingeladen. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Gäste wurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Die Aufwendungen sollten der Pflege und Vorbereitung von Mandaten dienen. Die Aufwendungen für die Herrenabende sind nach Auffassung des FG aber gemischt veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen Umfeld der Partner der Sozietät teilgenommen hatten. Mangels konkreter Anhaltspunkte schätzte das FG den betrieblichen Anteil mit 50 %. Das FA nimmt das nicht hin und hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

     

    PRAXISTIPP | Rechtsanwälte, Notare, Ärzte oder andere Freiberufler, aber auch Gewerbetreibende, die zu Informationsveranstaltungen einladen, um dadurch für sich zu werben und neue Mandanten, Patienten oder Kunden zu gewinnen, müssen aufgrund des Besprechungsfalls nicht befürchten, dass die Aufwendungen dafür vom FA nicht mehr anerkannt würden. Das ändert sich erst dann, wenn Gäste ohne Betriebsbezug eingeladen werden (vgl. Anmerk. Wüllenkemper, EFG 19, 22, 24).

     
    Quelle: ID 45725102