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  • · Fachbeitrag · Betriebsaufgabe/-verpachtung

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsunterbrechung bei jahrzehntelanger Verpachtung eines Grundstücks

    | Wird nach dem Verkauf eines Unternehmens das Betriebsgrundstück als einzige wesentliche Betriebsgrundlage jahrzehntelang verpachtet, ist lediglich von einer Betriebsunterbrechung ‒ und nicht von einer Betriebsaufgabe ‒ auszugehen, wenn der Betrieb von den Erben identitätswahrend hätte fortgeführt werden können (FG Hamburg 26.3.19, 6 K 9/18; Rev. BFH IV R 13/19, Einspruchsmuster ). |

     

    PRAXISTIPP | Stellt ein Unternehmen seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen ‒ in der Regel einheitlich an einen anderen Unternehmer ‒ verpachtet, oder darin, dass er die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt. Wird in diesen Fällen die Betriebsaufgabe nicht eindeutig gegenüber dem Finanzamt erklärt, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die Fortsetzung des Betriebs mit den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern objektiv möglich ist. Ein Ruhen des Betriebs im Sinne einer Unterbrechung des Betriebs setzt voraus, dass dieser Zustand zeitlich begrenzt ist (BFH 18.7.18, X R 36/17, BFH/NV 19, 195). Die Annahme einer Betriebsunterbrechung und damit auch eines nur ruhenden Gewerbebetriebs ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Unternehmer seine werbende Tätigkeit einstellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind, die einem später identitätswahrend fortgeführten Betrieb dienen könnten. Es kommt dann unabhängig von der Abgabe einer Aufgabeerklärung zu einer ‒ insoweit zwangsweisen ‒ Betriebsaufgabe mit der Folge der Aufdeckung vorhandener stiller Reserven (BFH 9.11.17, IV R 37/14, BStBl II 18, 227).

     
    Quelle: ID 46091008