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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    Therapiekosten für ein hochbegabtes Kind

    | Ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für eine Therapie bei Hochbegabung gemäß § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 EStDV durch ein vor Therapiebeginn erstelltes Gutachten einer freiberuflich tätigen Diplom-Psychologin i.V.m. einem Situationsbericht einer freiberuflich tätigen Heilpraktikerin ausreichend? (FG Rheinland-Pfalz 1.10.13, 1 K 2747/12, Rev. BFH VI R 45/14) |

     

    Auf Grund des Gutachtens einer Diplom-Psychologin und des Berichts einer Heilpraktikerin sah das Gericht die Voraussetzungen an die Vorlage des Nachweises der Zwangsläufigkeit gemäß § 33 Abs. 4 EStG i.V. mit § 64 Abs. 1 EStDV als erfüllt an. Die Psychologin und die Heilpraktikerin hätten gegenüber dem Amtsarzt die spezielleren Fachkenntnisse. Wobei auch in § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV eine Verordnung durch einen Heilpraktiker als ausreichend angesehen wird. Die Eltern hatten keine Veranlassung, ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse vorzulegen, da sowohl seitens der Beihilfe als auch der Krankenkasse abgelehnt wurde, das Verhalten des Kindes als Krankheit anzusehen. In diesem Fall wäre es nicht möglich gewesen, ein amtsärztliches Gutachten zu erhalten.

    Quelle: ID 43040208