· Nachricht · Arbeitnehmerzuordnung
Erste Tätigkeitsstätte und Annahme eines Sammelpunktes bei Fernfahrern
| Aktuell hatte sich das FG Berlin-Brandenburg (25.2.25, 15 K 3114/23 ; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) mit der Frage der Abzugsfähigkeit von Fahrkosten eines Fernfahrers zu befassen. |
Im Streitfall hatte ein Lkw-Fahrer nach seinem Arbeitsvertrag seine Tätigkeit in ganz Deutschland -auf dem ihm zugeordneten Fahrzeug- zu leisten. Er hatte den Betriebssitz seines Arbeitgebers lediglich zu Beginn und zum Ende der Woche kurzzeitig aufzusuchen, um den Lkw zu übernehmen, auf Fahrtüchtigkeit zu prüfen und die Fahrpläne abzustimmen. Der Arbeitgeber hatte zu erkennen gegeben, dass er dessen Tätigkeit auf dem Lkw verortet und war davon ausgegangen, ihn keiner Tätigkeitsstätte zugeordnet zu haben. Bei dieser Konstellation ging der FG davon aus, dass der Fernfahrer am Betriebssitz des Arbeitgebers keine erste Tätigkeitsstätte hat. Allein aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer eine (bestimmte) betriebliche Einrichtung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gelegentlich aufzusuchen habe, könne nicht auf eine stillschweigende Zuordnung zu dieser Einrichtung geschlossen werden.
Ein zur Annahme eines Sammelpunktes i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG führendes typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen sei als bei ex ante Betrachtung „in der Regel üblich“, „im Normalfall“ zu verstehen. Diese Voraussetzung sah das FG im Streitfall nicht als erfüllt an, denn von vornherein stehe als prognostischer Normalfall fest, dass der Arbeitnehmer den Betriebssitz seines Arbeitgebers an nur zwei Tagen der Woche aufsuchen werde.
PRAXISTIPP | Die Fragen, ob ein Fernfahrer, der „seinen“ LKW regelmäßig am einzigen Betriebssitz seines Arbeitgebers abholen muss und dort vor- und nachbereitende Tätigkeiten auszuüben hat, dem Betriebssitz des Arbeitgebers (quasi automatisch) konkludent zugeordnet ist, bzw. ob in diesen Fällen das Erfordernis des arbeitstäglichen Aufsuchens dergestalt auszulegen ist, dass auf den Beginn bzw. die Beendigung der Fahrtätigkeit abzustellen ist, sind soweit ersichtlich bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Diese Problematik dürfte wegen zahlreicher gleichgelagerter Fälle sehr praxisrelevant sein. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH die Gelegenheit erhält, diese Rechtsfragen höchstrichterlich zu klären. Sofern die FÄ der Sichtweise des FG im Besprechungsfall nicht folgen, bleiben bis dahin ggf. nur der Einspruch und die finanzgerichtliche Klage. |