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  • · Nachricht · Anhängige Verfahren

    Neu beim BFH anhängige Verfahren (April 2025)

    |Der BFH hat die neu anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hier ist eine kleine Auswahl.|

     

    • Schenkungsteuer ‒ Enge Auslegung von § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG - Zum Vorliegen einer „Vermietungstätigkeit, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert“ - Unbeachtlichkeit von optional angebotenen gewerblichen Zusatzleistungen. (BFH II R 39/24)

     

    • Gesellschafterwechsel ‒ Ist die im Streitfall zwischen Gesellschaftern einer GbR geschlossene Ausscheidensvereinbarung, nach der die Klägerin ihre Beteiligung „mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2017“ an eine Mitgesellschafterin verkauft, dahin auszulegen, dass die Klägerin noch im Jahr 2017 aus der GbR ausgeschieden ist mit der Folge, dass ihr kein Anteil am Gewerbesteuermessbetrag der GbR für 2017 zuzurechnen und ihr Veräußerungsgewinn bereits im Jahr 2017 realisiert ist? (BFH IV R 4/25)

     

    • Veräußerungsgewinn ‒ Umfasst die Regelungswirkung des § 20 Abs. 4 S. 1 UmwStG 2002 eine materielle Bindungswirkung für den Ansatz eines Veräußerungsgewinns beim Einbringenden auch bei zwangsweise zu erhöhenden Ansätzen im Rahmen von Einbringungen eines Mitunternehmeranteils einer fortbestehenden Mitunternehmerschaft? Kommt bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen mit steuerlicher Rückwirkung einer gesonderten Feststellung des erhöhten Wertansatzes in einer Ergänzungsbilanz formelle Bindungswirkung nach § 182 Abs. 1 S. 1 AO für die gesonderte Feststellung des Vorjahres zu? (BFH X R 25/24)

     

    • Insolvenz ‒ 1. Führt die Rückzahlung von Entgelten aufgrund einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung auf ein Anderkonto des kontoführenden Rechtsanwalts des Anfechtungsverfahrens zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 2 UStG? 2. Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist: Ist die Vorsteuerberichtigung beim Insolvenzschuldner oder bei einer seiner früheren Organgesellschaften durchzuführen, da die Organschaft zum Zeitpunkt der betreffenden Zahlungen nicht mehr bestand? 3. Stellt der aus der Rückzahlung der Entgelte resultierende Umsatzsteuerbetrag eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar? (BFH V R 18/24)
    Quelle: ID 50416290