Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Abgeltungsteuer

    Keine Berücksichtigung von Steuerermäßigungen nach § 35a EStG bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen

    | Der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge i. S. des § 32d Abs. 1 EStG sind nicht in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen und fließen nicht in die Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer ein. Sofern sich im Übrigen ein positives zu versteuerndes Einkommen i. S. von § 2 Abs. 5 EStG nicht ergibt, können Steuerermäßigungen nach § 35a EStG eine tarifliche Einkommensteuer nicht mindern ( FG Hamburg 23.11.17, 6 K 106/16, EFG 18, 372; Rev. BFH VI R 54/17, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte die Klägerin ein negatives zu versteuerndes Einkommen. Daneben erzielte sie jedoch erhebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen. In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machte sie zudem Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt, für haushaltsnahe Dienstleistungen in Gestalt von Winterdienst und Straßenreinigung und für Handwerkerleistungen geltend. Zudem beantragte die Klägerin die sog. Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge. Das FA veranlagte die Klägerin erklärungsgemäß mit Ausnahme der Berücksichtigung von Steuerermäßigungen gemäß § 35a EStG. In den Erläuterungen des Bescheids teilte das FA mit, dass die Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif nicht günstiger sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG sieht § 35a EStG eine Kürzung der Steuer nach § 32d Abs. 1 EStG nicht vor. Die Vorschrift ermögliche lediglich eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer, welche sich nach § 32a Abs. 1 S. 1 EStG nach dem zu versteuernden Einkommen richte. Gemäß § 2 Abs. 5b EStG seien der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge nicht in das zu versteuernde Einkommen einzubeziehen. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei eine andere Auslegung nicht geboten.

     

    PRAXISTIPP | Von vielen Steuerbürgern wird als besonders ungerecht empfunden, dass eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG endgültig ausscheidet, wenn im Verausgabungsjahr der betreffenden Aufwendungen keine positive Einkommensteuer anfällt. Der Streitfall wirft die Rechtsfrage auf, ob diese harte Rechtsfolge auch dann gelten soll, wenn Einkommensteuer in Form der Abgeltungsteuer erhoben wird und damit grds. eine positive Steuer zur Verrechnung zur Verfügung stünde. Hier stellt sich die Frage nach den Grenzen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollte der steuerliche Berater seine Mandanten auf das Problem aufmerksam machen. Bei der Planung von Ausgaben i. S. v. § 35a EStG (z. B. Handwerkerleistungen) ist ‒ soweit möglich e‒ zu beachten, dass diese nicht in VZ anfallen, in denen mit einer positiven Einkommensteuer nicht zu rechnen ist. Denn es sollte davon ausgegangen werden, dass auch bei positiven Kapitalerträgen und ausreichendem Steuervolumen in Form der Abgeltungsteuer eine Kürzung der Steuer nach § 32d Abs. 1 EStG um Aufwendungen i. S. des § 35a EStG nicht möglich ist. Stets in Erwägung zu ziehen ist allerdings ein Antrag auf Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif nach § 32d Abs. 6 EStG (Günstigerprüfung). Hilft dies nicht, bleibt einstweilen nur, betroffene Steuerbescheide zunächst mittels Einspruch und ggf. Klage offen zu halten.

     
    Quelle: ID 45311287