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  • · Fachbeitrag · Abgeltungsteuer

    Eingeschränkte Verrechnungsmöglichkeit von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften ab VZ 14 verfassungsgemäß?

    | Eine Verrechnung von bis zum 31.12.08 entstandenen Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) ist ab dem VZ 2014 nur noch mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. von § 23 Abs. 1 EStG möglich, nicht jedoch mit Veräußerungsgewinnen aus Wertpapiergeschäften nach § 20 Abs. 2 EStG. Die Regelung des § 52a Abs. 11 S. 11 EStG, wonach § 23 Abs. 3 S. 9 und 10 EStG i. d. Fassung vom 14.8.07 letztmals für den VZ 2013 anzuwenden ist, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (FG Sachsen 10.11.15, 2 K 741/15; Rev. BFH IX R 48/15, Einspruchsmuster ). |

     

    Nach der BFH-Rechtsprechung ist die vor der Systemumstellung bestehende vertikale Verlustausgleichsbeschränkung bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften verfassungsgemäß (etwa BFH 28.5.15, X B 171/14, BFH/NV 15, 1243). Die nur eingeschränkte Abziehbarkeit der Verluste führt danach nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Das sächsische FG hat die Beschränkung der Verlustverrechnung für sog. Altverluste nach Ablauf der Übergangsregelung für verfassungsgemäß erachtet, hierin keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit gesehen und eine unzulässige unechte Rückwirkung verneint. Da die Altverluste nicht gänzlich verfallen, sondern nur die Verlustverrechnungsmöglichkeit auf die Einkünfte aus § 23 EStG beschränkt wird, könnte die Verfassungsmäßigkeit im Ergebnis (noch) gewahrt sein (so auch Büchter-Hole, EFG 16, 196). Gleichwohl sollten betroffene Verlustfeststellungsbescheide bis zur höchstrichterlichen Klärung offen gehalten werden.

    Quelle: ID 43868724