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  • · Nachricht · Abgeltungsteuer

    Drei praxisrelevante anhängige Verfahren

    | Mit der Abgeltungsteuer sollte alles viel einfacher werden. Angesichts der vielen anhängigen Verfahren vor dem BFH darf bezweifelt werden, ob das Ziel erreicht wurde. Drei für die Praxis relevante Verfahren sollen in diesem Beitrag näher betrachtet werden. |

     

    Ausschluss von Werbungskosten

    In einem aktuellen Streitfall hatten Steuerpflichtige ein Darlehen zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage aufgenommen. Das FA und das FG Thüringen berücksichtigten die Finanzierungszinsen - über den Sparer-Pauschbetrag hinaus - nicht. Ob der generelle Ausschluss von Werbungskosten rechtens ist, wird nun der BFH in dem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahren (FG Thüringen 9.10.13, 3 K 1035/11 , Rev. BFH VIII R 18/14) überprüfen müssen.

     

    • Rechtsfrage (FG Thüringen 9.10.13, 3 K 1035/11 , Rev. BFH VIII R 18/14)

    Stellt die mit Einführung der Abgeltungsteuer verbundene Abschaffung des tatsächlichen Werbungskostenabzugs im Rahmen der Besteuerung der Kapitaleinkünfte einen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und das Prinzip der Folgerichtigkeit dar, der nicht durch eine zulässige Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt werden kann?

     

    Anforderungen an die berufliche Tätigkeit

    Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ist die Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige

    • unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
    • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist.

     

    Für eine berufliche Tätigkeit in diesem Sinne ist eine Sachbearbeitertätigkeit - im Streitfall des FG Thüringen (13.11.13, 3 K 366/13) handelte es sich um eine Chefsekretärin - ausreichend. Das Wahlrecht hängt damit entgegen der Auffassung des BMF (22.12.09, IV C 1 - S 2252/08/10004) nicht davon ab, dass mit der beruflichen Tätigkeit maßgeblicher Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen der Kapitalgesellschaft ausgeübt werden kann. Ob der BFH diese Ansicht in der Revision (FG Thüringen 13.11.13, 3 K 366/13 , Rev. BFH VIII R 3/14) bestätigen wird, bleibt abzuwarten.

     

    Option zur tariflichen Besteuerung bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften:Erfordert das Tatbestandsmerkmal 0„beruflich tätig“ in § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG, dass auf die unternehmerischen Entscheidungen der Gesellschaft maßgeblich Einfluss genommen werden kann, um bei typisierender Betrachtung von einer unternehmerischen Beteiligung ausgehen zu können?

     

    Ehegattendarlehen

    Gewährt ein Ehegatte dem anderen ein Darlehen für sein Einzelunternehmen, findet der Abgeltungsteuersatz auf die vereinnahmten Schuldzinsen keine Anwendung. Die Abgeltungsteuer kommt nämlich nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. a EStG nicht zur Anwendung, wenn es sich bei Gläubiger und Schuldner um nahestehende Personen handelt und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen kann. Das FG Köln (28.1.14, 12 K 3373/12, Rev. BFH VIII R 8/14) sieht hier schon aufgrund der bei Ehegatten üblicherweise bestehenden Interessenidentität ein besonderes Näheverhältnis als gegeben an.

     

    Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, wie der gesetzlich nicht definierte Begriff der „nahestehenden Person“ auszulegen ist und ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist.

     

    Verstößt die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. a EStG 2009, wonach der Abgeltungsteuersatz auf Kapitalerträge aus Darlehensverhältnissen zwischen einander nahestehenden Personen keine Anwendung findet, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie?

    Quelle: ID 42835216