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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Übernimmt der Arbeitnehmer Daten des Arbeitgebers zu Arbeitslohn, trifft ihn kein grobes Verschulden

    | Einem Steuerpflichtigen kann kein grobes Verschulden vorgeworfen werden, wenn ihm nachträglich bekannt wird, dass der in den Jahresbescheinigungen seines Schweizer Arbeitgebers ausgewiesene Bruttoarbeitslohn zu hoch war, weil er gezahlte Kinderzulagen enthielt ( FG Baden-Württemberg 17.2.17, 4 K 1838/14, Rev. BFH VI R 24/17 ). |

     

    Der Kläger, deutsch-schweizerischer Grenzgänger, hatte in der Anlage N-Gre der Jahre 2009 bis 2011 entsprechend den Angaben auf dem Lohnausweis des Arbeitgebers zu hohe Bruttogehälter eingetragen, weil die Bruttolohnsumme Kinderzulagen enthalten hatte. Er beantragte die Änderung der Veranlagungen für 2009 bis 2011. Das FA lehnte die Änderung ab. Eine Änderung gemäß § 173 AO sei nicht möglich, weil ihn am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsache ein grobes Verschulden treffe.

     

    Dieser Auffassung folgte das FG nicht. Die Grenze zur groben Fahrlässigkeit ist nicht überschritten. Zwar war die Zeile „Kinderzulage“ im Formular N-Gre nicht ausgefüllt worden. Von einer groben Fahrlässigkeit ist aber nur dann auszugehen, wenn in Steuerformularen gestellte Fragen ‒ bewusst ‒ nicht beantwortet werden oder klare und ausreichend verständliche Hinweise und die im Formular N-Gre gestellte Frage nach einer Kinderzulage anhand der Jahreslohnbescheinigung (mittelbar) mit „nein“ beantwortet werde. Denn in dieser war eine solche nicht ausgewiesen.

     

    Dass die Kläger dem steuerlichen Berater jeweils nur die Jahreslohnbescheinigungen vorgelegt und dieser die Einkommensteuererklärung nur anhand dieser Bescheinigung erstellte hatte, begründete ebenfalls keinen Vorwurf einer groben Pflichtverletzung. Die Erstellung einer Einkommensteuererklärung anhand der Jahreslohnbescheinigung ist in der Praxis absolut üblich. Den Bescheinigungen des schweizerischen Arbeitgebers durften der Kläger und sein Berater auch vertrauen. Sie waren auch nicht falsch, denn aus Sicht des schweizerischen Arbeitgebers ist die Kinderzulage Bestandteil des Bruttolohns.

    Quelle: ID 44813204