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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Rückwirkendes Ereignis durch Abschluss eines Insolvenzplanverfahrens bei Betriebsaufgabe vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Das FG Niedersachsen (3.3.26, 13 K 59/25 ; Rev. BFH X R 6/26, Einspruchsmuster ) ist zu der Überzeugung gelangt, dass auch der Abschluss eines Insolvenzplanverfahrens, bei dem keine Restschuldbefreiung i. S. v. § 300 Abs. 1 InsO erteilt wird, ein in das Jahr der Betriebsaufgabe zurückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO darstellen kann.

     

    Im Streitfall war der Kläger selbstständig tätig und gab seinen Betrieb im Jahr 2016 auf. Über sein Vermögen wurde im Jahr 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet und anschließend ein Insolvenzplanverfahren durchgeführt. Zur Abgeltung aller Forderungen der Insolvenzgläubiger in der Gruppe 2 hatte der Kläger einen bestimmten Betrag bereitzustellen. Der Insolvenzplan wurde durch das Amtsgericht im Jahr 2020 bestätigt. Anschließend hob das Amtsgericht die Planüberwachung nach § 268 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 InsO auf, da sämtliche Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wurde, erfüllt waren. Das FA erfasste den sich dadurch ergebenden Sanierungsgewinn jedoch nicht im Jahr der Betriebsaufgabe, sondern in 2020. Dem widersprach das FG. Denn mit der im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger und der damit verbundenen Befreiung des Klägers von den restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern nach § 227 Abs. 1 InsO liege ein in das Jahr der Betriebsaufgabe (2016) zurückwirkendes steuerliches Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vor. Für den Fall der Erteilung der Restschuldbefreiung i. S. v. § 300 Abs. 1 InsO bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Betriebsaufgabe habe der BFH bereits bestätigt, dass ausgehend von den zu § 16 EStG entwickelten Grundsätzen die Restschuldbefreiung bei einem vor Insolvenz bereits aufgegebenen Betrieb zum Wegfall der (ggf. in der Aufgabebilanz ausgewiesenen) betrieblichen Verbindlichkeiten führen müsse und folglich die Restschuldbefreiung ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO sei. Entscheidend sei, dass der Steuerpflichtige, der seinen Betrieb jedenfalls vor Insolvenzeröffnung eingestellt habe, im VZ des Endes der Betriebsaufgabe einen Gewinn nach § 16 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 EStG, begünstigt durch § 16 Abs. 4, § 34 EStG, zu versteuern habe (vgl. hierzu BFH, Urteile vom 13.12.16 – X R 4/15, BStBl. II 2017 S. 786, Rn. 52; vom 6.4.22 – X R 28/19, BStBl. II 2023 S. 341). Diese Grundsätze zur Rückwirkung müssten auch dann gelten, wenn keine Restschuldbefreiung i. S. v. § 300 Abs. 1 InsO erteilt werde, sondern ein Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff. InsO durchgeführt werde, an dessen Ende der Insolvenzschuldner von seinen Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern befreit werde.

     

    PRAXISTIPP — Es ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob die durch den Abschluss eines Insolvenzplanverfahrens nach § 227 Abs. 1 InsO eintretende Befreiung des Schuldners von dessen restlichen Verbindlichkeiten ebenso wie die Restschuldbefreiung i. S. v. § 300 Abs. 1 InsO im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Betriebsaufgabe ein in den VZ der Betriebsaufgabe zurückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO darstellt. Bis dahin könnten sich steuerliche Berater zunächst gegen die Erfassung eines Sanierungsgewinns im VZ der Beendigung des Insolvenzplanverfahrens mittels Einspruchs wehren und die Erfassung im VZ der Betriebsaufgabe vor Insolvenzeröffnung beantragen. Diese Rechtsfrage dürfte für die steuerliche Beratung im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens sehr praxisrelevant sein.

     
    Quelle: ID 50868562