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Pflegegradbescheinigung als Grundlagenbescheid
§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ist nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf (20.10.25, 14 K 1541/24 E ; Rev. BFH VI R 19/25, Einspruchsmuster ) auch dann anzuwenden, wenn die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids sich nicht auf sämtliche Tatbestandsmerkmale einer steuerrechtlichen Vorschrift erstreckt; das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Norm sei vom FA in diesem Fall von Amts wegen zu prüfen.
Im zugrundeliegenden Streitfall ging es um einen Bescheid über die Einstufung in einen Pflegegrad, der Grundlage für eine von den Klägern begehrte Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide dienen sollte. Hintergrund war die nachträgliche Berücksichtigung von Pflegepauschbeträgen gemäß § 33b Abs. 6 EStG. Das FA hatte dies abgelehnt, weil der Grundlagenbescheid nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen für den Ansatz der Pflegepauschbeträge beinhaltete. Das FG sah das anders. Die nach § 33b Abs. 6 S. 8 EStG erforderliche Angabe der Identifikationsnummer der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Stpfl. könne nachgeholt werden. Der Zweck des S. 8, sicherzustellen, dass der Pauschbetrag, der pro Pflegebedürftigen gewährt werde, nicht mehrfach in voller Höhe für die Pflege desselben Pflegebedürftigen in Anspruch genommen wird, werde auch durch die nachträgliche Angabe der Identifikationsnummer – z. B. in einer korrigierten Steuererklärung oder Anlage hierzu – erreicht.
PRAXISTIPP — Setzt sich die Rechtsauffassung des FG beim BFH durch, sollten steuerliche Berater Bescheide über Pflegegrade der Angehörigen abfragen und dann ggf. prüfen, ob bei Erhöhung der Pflegegrade eine nachträgliche Änderung bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide in Betracht kommt. Eine Anpassung der Folgebescheide ist grundsätzlich bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer des jeweiligen Jahres möglich. Bis zur höchstrichterlichen Klärung bleiben im Konfliktfall nur der Einspruch und ggf. die finanzgerichtliche Klage. |