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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Kassenführung bei Einzelaufzeichnungspflicht und Abzugsfähigkeit eines Verzögerungsgelds

    Das FG Niedersachsen (1.11.23, 4 K 231/20; Rev. BFH X R 32/24, Einspruchsmuster ) hatte bereits Ende 2023 entschieden, dass keine ordnungsgemäße Kassenführung bei Einzelaufzeichnungspflicht durch „Kassenabrechnungen“ und Belegablage ohne dokumentierten Nachweis des Istbestandes gegeben ist und eine in diesem Zusammenhang vom Finanzamt vorgenommene Hinzuschätzung zum Gewinn bzw. den Erlösen für rechtmäßig erklärt. Zudem hatte das FG für die Ablehnung des Betriebsausgabenabzug für ein Verzögerungsgeld i. S. v. § 146 Abs. 2c AO als rechtens angesehen.

     

    Das FG war der Auffassung, dass die Festsetzung des Verzögerungsgelds nicht betrieblich i. S. v. § 4 Abs. 4 EStG veranlasst war. Zwar sei die Festsetzung während der ersten Betriebsprüfung wegen der Nichtvorlage von Unterlagen erfolgt. Der Grund, warum die Unterlagen nicht vorgelegt worden waren, sei jedoch nicht dargelegt worden und ist nicht ersichtlich. Zum anderen teile das Verzögerungsgeld als eine steuerliche Nebenleistung i. S. d. § 3 Abs. 4 AO das Schicksal der Hauptleistung. Hauptleistungen seien im Streitfall die von den Ergebnissen der ersten Betriebsprüfung betroffenen Steuern, d. h. die Einkommen-, Gewerbe- und die Umsatzsteuern. Nebenleistungen zur privaten Einkommensteuer sind jedoch ‒ so das FG ‒ gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig. Auf die Gewerbesteuer entfallende Nebenleistungen seien gem. § 4 Abs. 5b EStG nicht abzugsfähig. Somit wäre nur die Nebenleistung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Da es jedoch im Streitfall an einem sachgerechten Maßstab fehle, auf welche Steuerarten das Verzögerungsgeld in welcher Höhe zu verteilen sei, sei das Verzögerungsgeld in voller Höhe nicht abzugsfähig.

     

    PRAXISTIPP — Der BFH hat die Revision im Rahmen einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen. Hauptstreitpunkt zahlreicher Betriebsprüfung ist in der Praxis die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung. Der BFH wird sich im Revisionsverfahren in diesem Zusammenhang mit der Problematik befassen müssen, ob die nachträgliche Beurteilung eines möglichen Vergleichs des Sollbestands mit dem Istbestand davon abhängig ist, dass aus vorliegenden Unterlagen an keiner Stelle eine nachvollziehbare Dokumentation eines durch Auszählen ermittelten Istbestands hervorgeht. Zudem ist zu klären, ob ein Kassenbuch in geschlossener, also gebundener Buchform zu führen ist und ob die Festschreibung einer Buchführung Voraussetzung für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Buchführung ist. Die steuerliche Beratung dürfte im Übrigen gespannt die Ausführungen des BFH zum Betriebsausgabenabzug eines in Zusammenhang mit einer Außenprüfung festgesetzten Verzögerungsgeldes erwarten. Betroffene Steuerbescheide nach BP sind daher bis zur Entscheidung des BFH offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 50643587