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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Vorauszahlungen zur Einkommensteuer

    | Was viele Berater nicht wissen: Auch ESt-Vorauszahlungen können Gegenstand einer Steuerhinterziehung i. S. des § 370 Abs. 1 AO werden. Der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung ist in Bezug auf verkürzte Vorauszahlungen daher erfüllt, wenn der Steuerpflichtige in der Jahressteuererklärung Einkünfte (z. B. aus Kapitalvermögen) verschweigt. Dies löst wiederum zusätzliche Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) aus. Nach einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg beginnt die Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Vorauszahlungen beginnt mit Ablauf des Tages, an dem gemäß § 170 Abs. 1, § 169 Abs. 2 S. 2 AO unter Außerachtlassung von § 37 Abs. 3 S. 3 EStG letztmals geänderte Vorauszahlungsbescheide hätten erlassen werden können. Der Zinslauf für Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Vorauszahlungen endet danach grundsätzlich mit der Bekanntgabe des betreffenden ESt-Bescheids. Er ist zudem begrenzt auf den Zeitpunkt des Beginns der Vollverzinsung (§ 233a AO) der Jahressteuer (FG Baden-Württemberg 9.2.18, 13 K 3586/16, Rev. BFH VIII R 18/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Kläger Selbstanzeige erstattet und bisher nicht versteuerte Kapitalerträge aus einer Geldanlage in Liechtenstein für die Jahre 2003 bis 2013 nacherklärt. Das FA änderte daraufhin die Steuerbescheide für diese Jahre und setzte für die hinterzogenen Steuern in zutreffender Höhe Hinterziehungszinsen nach § 235 AO fest. Daneben setzte das FA aber auch Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Vorauszahlungen zur ESt einschließlich SolZ fest. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.

     

    PRAXISTIPP | Mit seiner Entscheidung setzte sich das FG teilweise in Widerspruch zu einer Entscheidung des FG Münster (20.4.16, 7 K 2354/13 E). Dieses FG ging davon aus, dass es sich bei der „hinterzogenen Steuer“ um einen einheitlichen Steueranspruch handele, welcher hinterzogene Jahressteuer und hinterzogene Vorauszahlungen umfasse. Der BFH wird sich nun mit der Rechtsfrage befassen, ob eine Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf zu niedrig festgesetzte ESt-VZ möglich ist, wenn für dieselben Zeiträume bereits Hinterziehungszinsen betreffend verkürzter ESt-Jahressteuern festgesetzt wurden, und wie in diesen Fällen die Bestimmung der Festsetzungsfrist und die Ermittlung des Zinslaufs zu erfolgen hat. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind Einspruch und ggf. Klage gegen die Zinsbescheide geboten.

     

    Wichtig! Soweit Zeiträume ab April 2015 betroffen sind, ist zudem zu beachten, dass der BFH mittlerweile Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe geäußert hat. Die Finanzverwaltung setzt diesen Beschluss dahingehend um, dass für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.15 auf Antrag in allen Fällen AdV gewährt werden kann (BMF 14.6.18, IV A 3 ‒ S 0465/18/10005-01, 2018/0482980, BStBl I 18, 722).

     
    Quelle: ID 45540949