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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Die Aussetzung von Zinsfestsetzungen wird wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit ausgedehnt.

    | Die Aussetzung der Vollziehung von Zinsfestsetzungen wird wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO ‒ auf Antrag ‒ auf Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.12 erweitert (BMF 14.12.18, IV A 3 - S 0465/18/10005-01). |

     

    Der IX. Senat des BFH (25.4.18, IX B 21/18, BStBl II, 415, Beschluss) hatte mit Blick auf die Zinshöhe in § 233a AO i V. mit § 238 Abs. 1 S. 1 AO schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel und hält die Bemessung für realitätsfern. Dies gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.15. Dem hat sich der VIII Senat (3.8.18, VIII B 15/18, Beschluss) angeschlossen und dies auf Verzinsungszeiträume ab November 2012 ausgedehnt. Dass der III. Senat die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für in das Kalenderjahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume in einem Urteil (BFH 9.1.17, III R 10/16, BStBl II 18, 255) bestätigt hatte, hielt der VIII. Senat für unerheblich.

     

    Die Finanzverwaltung hat nun entschieden, die beiden BFH-Beschlüsse für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.12 ‒ nur auf Antrag des Zinsschuldners ‒ in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.

    Quelle: ID 45658253