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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 173a AO

    | In Zeiten, in denen Steuerpflichtige und deren steuerlicher Berater mit den FÄ ‒ und ab 2023 auch mit den FGen ‒ nur noch auf elektronischem Wege kommunizieren, stellt sich immer häufiger das Problem der zunehmenden Fehleranfälligkeit bei der Eingabe von Daten, etwa bei der Erstellung von Steuererklärungen mittels des von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Programms „MeinElster“, und deren verfahrensrechtliche Folgen. In diesem Zusammenhang hat aktuell das FG Niedersachsen (21.9.22, 9 K 203/21; Rev. BFH IX R 17/22, Einspruchsmuster ) entschieden, dass die versehentlich erfolgte, fehlerhafte Auswahl von Steuerdaten, die in einem Ordner auf dem Computer des Steuerpflichtigen gespeichert sind, keinen Schreib- oder Rechenfehler i. S. d. § 173a AO darstellt. |

     

    Bei unterbliebener Prüfung des Steuerbescheids kommt nach Auffassung des FG infolge groben Verschuldens auch keine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht. Eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO scheide aus, wenn sich diese nicht aus der Steuererklärung selbst, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergebe, sondern auf Akten der Vorjahre zurückgegriffen werden müsse.

     

    PRAXISTIPP | Man darf gespannt sein, wie sich der BFH im Revisionsverfahren hier positioniert. Vergleichbare Problematiken dürften in der Praxis häufig anzutreffen sein. Der BFH hat damit die Gelegenheit, insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen, inwieweit Fehler des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Daten zu einer Änderung bzw. Aufhebung von Steuerbescheiden nach § 173a AO berechtigen. Zu dieser neuen Vorschrift existiert derzeit noch keine ausdifferenzierte Rechtsprechung. Der BFH kann hier also seine „Leitplanken“ für die praktische Handhabung setzen und damit für Rechtssicherheit sorgen (zu Datenübertragungsfehler und § 173a AO siehe aktuell auch BFH 27.4.22, IX B 57/21, BB 22, 1511). Steuerlichen Beratern kann angesichts des Besprechungsfalls nur angeraten werden, die Steuerbescheide sorgfältig zu prüfen und in Zweifelsfällen den Eintritt der Bestandskraft zunächst mittels Einspruchs zu verhindern, um ggf. Zeit für eine sorgfältige Prüfung zu gewinnen. Nur so können ggf. schwierige verfahrensrechtliche Folgeprobleme und Steuerschäden sicher vermieden werden. In bereits eingetretenen, vergleichbaren Konfliktfällen sollte gegen Ablehnungsbescheide Einspruch eingelegt und im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

     
    Quelle: ID 49019293