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  • · Nachricht · Abfärberegelung

    Gewerbliche Infizierung einer Personengesellschaft aufgrund Fondsbeteiligung

    | Vermögensverwaltende Personengesellschaften, die grundsätzlich nur Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung erzielen, sollten überaus vorsichtig sein, wenn sie sich an einer gewerblich tätigen Gesellschaft (z. B. einem Flugzeugleasingfonds) beteiligen. Denn selbst bei extrem geringen Einkünften aus diesem Fonds kommt es zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte der Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG. Es gilt insoweit keine Bagatellgrenze (FG Baden-Württemberg 22.4.16, 13 K 3651/13, Rev. BFH IV R 30/16). |

     

    Im Urteilsfall ging es um eine vermögensverwaltende KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Mit Wirkung ab 2008 bzw. 2009 hatte ein Komplementär eine sehr geringe Beteiligung an jeweils einem Flugzeugleasingfonds (GmbH & Co. KG) auf die Klägerin übertragen. Infolge der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG qualifizierten das FA und das FG die Einkünfte der vermögensverwaltenden KG in Einkünfte aus Gewerbebetrieb um.

     

    Ist die Gesellschaft originär gewerblich tätig (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EStG), geht die Finanzverwaltung davon aus, dass § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht greift (H 15.8 Abs. 5 EStH 2010), wenn der Anteil der gewerblichen Tätigkeit bei 1,25 % der Gesamtumsätze liegt (so schon BFH 11.8.99, BStBl II 00, 229). Die Rechtsprechung hat sich zudem dahingehend gefestigt, dass bei einer originär gewerblichen Tätigkeit einer ansonsten nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft dann keine „Infektion“ eintritt, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Ausmaß handelt. Das ist der Fall, wenn die Nettoumsatzerlöse aus der gewerblichen Tätigkeit 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und insgesamt 24.500 EUR nicht übersteigen (vgl. z. B. BFH 27.8.14, BStBl II 15, 996).

     

    Die vom BFH entwickelte Bagatellgrenze für die Abfärbung originär gewerblicher Einkünfte einer Personengesellschaft kommt für Einkünfte der Gesellschaft aus Beteiligungen an gewerblich tätigen Gesellschaften aber nicht zur Anwendung, die Bagatellgrenze gilt mithin nicht für gewerbliche Einkünfte i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG.

     

    PRAXISHINWEIS | Interessanterweise gibt das FG eine Ausweichgestaltung mit auf den Weg: Die Obergesellschaft habe die Möglichkeit, der Abfärberegelung auszuweichen, indem sie eine zweite personenidentische Schwestergesellschaft gründet, die die Beteiligung hält.

     

    Zumindest bis zur Entscheidung des BFH sollte diese Gestaltung unbedingt beachtet werden. Zwar spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der BFH auch für die 2. Alternative des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG eine Bagatellgrenze schafft. Darauf verlassen kann sich der vorausschauende Berater aber natürlich nicht.

     

    von StB Christian Herold, Herten

    Quelle: ID 44950874