Gewerbesteuermessbescheide für Erhebungszeiträume ab 2008 ergeben im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG) vorläufig. Ferner ergehen sie ab hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen von Finanzierungsaufwand zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1a, d oder e GewStG vorläufig. Dieser Vermerk erfasst sowohl die Frage, ob die Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass BVerfG oder BFH die Frage durch verfassungskonforme Auslegung entscheidet.
- Gleich lautende Ländererlasse 25.4.13
- BVerfG 10.10.12, 1 BvL 6/07
Weitere Fundstellen:
FG Köln, 01.06.2006, 15 K 5537/03 mehr anhängig unter: I R 14/07
BFH, 30.09.2010, III R 39/08 mehr anhängig unter: 1 BvR 1359/11
FG Hamburg, 29.02.2012, 1 K 138/10 mehr anhängig unter: 1 BvL 8/12
BVerfG, 10.10.2012, 1 BvL 6/07 mehr