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  • · Nachricht · § 13b UStG

    Vertrauensschutz für Bauleistende

    | Der Inanspruchnahme von Bauleistenden, die auf das Bestehen der Verwaltungspraxis vor dem Urteil des BFH (22.8.13, V R 37/10 ) vertraut haben, können Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen ( FG Münster 12.8.15, 15 V 2153/15 U, Beschluss, Einspruchsmuster ). |

     

    Die Antragstellerin erbrachte Bauleistungen gegenüber einem Bauträger, der eigene Grundstücke bebaute und verkaufte. Entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung gingen sie und das FA zunächst übereinstimmend davon aus, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf die Bauleistungen schulde. Nachdem diese Erlasslage wegen eines zwischenzeitlich ergangenen Urteils des BFH (22.8.13, V R 37/10) nicht mehr maßgeblich war, setzte das FA die Umsatzsteuer gegenüber der Antragstellerin fest. Diese berief sich hiergegen auf Vertrauensschutz.

     

    Das FG Münster äußerte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids. Nach der einschlägigen abgabenrechtlichen Vertrauensschutzvorschrift (§ 176 Abs. 2 AO) dürfe bei der Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden, dass eine Verwaltungsvorschrift (hier der UStAE) vom BFH als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend angesehen werde.

     

    Auch die umsatzsteuerliche Übergangsvorschrift, die die Anwendung des § 176 AO in derartigen Fällen ihrem Wortlaut nach ausschließt (§ 27 Abs. 19 S. 2 UStG), ermöglicht nach Auffassung des FG nicht zwingend eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung. Es sei zweifelhaft, ob die Übergangsvorschrift nicht eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung entfalte, weil sie nachträglich in eine bestehende Umsatzsteuerschuld eingreife. Möglicherweise sei die Übergangsregelung außerdem mit den europarechtlichen Vorgaben der Klarheit und Voraussehbarkeit von Rechtsvorschriften unvereinbar.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG Münster ist - soweit ersichtlich - nun schon das zweite FG, dass ein Problem mit dem Vorgehen der Finanzverwaltung hat. Im Juni hatte bereits das FG Berlin-Brandenburg (3.6.15, 5 V 5026/15, Beschluss) vorläufigen Rechtsschutz gewährt, weil § 27 Abs. 19 UStG in eine im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits entstandene Steuerschuld nachträglich eingegriffen hat, sodass eine unzulässige echte Rückwirkung nicht ausgeschlossen erscheint. Das FG weist außerdem darauf hin, dass dem Antragsteller auch ein erheblicher Vermögensschaden drohe, da er die Steuer wegen der zivilrechtlichen Verjährung seinem Vertragspartner nicht nachträglich in Rechnung stellen könne.

     

     

     

    Quelle: ID 43596251