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  • · Nachricht · § 13b UStG

    Bauleistende dürfen bei Leistungen gegenüber Bauträgern auf die alte Erlasslage vertrauen

    | Unternehmer, die Bauleistungen gegenüber Bauträgern erbracht haben, dürfen vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden ( FG Berlin-Brandenburg 3.6.15 5 V 5026/15, Einspruchsmuster ). |

     

    Der Antragsteller hatte 2009 Bauleistungen gegenüber mehreren Bauträgern ausgeführt und diese entsprechend den damals maßgeblichen Richtlinien des BMF nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Steuerschuld hatten vielmehr die Bauträger als Leistungsempfänger zu tragen (Reverse-Charge-Verfahren). Nachdem der BFH (22.8.13, V R 37/10) entschieden hatte, dass der für die Umkehr der Steuerschuld maßgebliche § 13b Abs. 2 S. 2 UStG entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auf Bauträger regelmäßig nicht anzuwenden ist, und die Bauträger hierauf die von ihnen gezahlte Umsatzsteuer zurückgefordert hatten, setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber dem Antragsteller fest. Es stützte sich dabei auf die vom Gesetzgeber im Juli 2014 neu geschaffene Regelung des § 27 Abs. 19 S. 2 UStG, die den Vertrauensschutz rückwirkend ausschließt.

     

    Das FG Berlin-Brandenburg hat jedoch erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Regelung, da nach § 176 Abs. 2 AO bei der Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen Vertrauensschutz greift, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes entscheidet, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nicht mit dem geltenden Recht in Einklang steht. Der Ausschluss des Vertrauensschutzes verstößt möglicherweise gegen das grundgesetzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen, da der Gesetzgeber mit § 27 Abs. 19 UStG in die im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits entstandene Steuerschuld nachträglich eingegriffen hat (unzulässige echte Rückwirkung). Dem Antragsteller droht auch ein erheblicher Vermögensschaden, da er die Steuer wegen der zivilrechtlichen Verjährung seinem Vertragspartner nicht nachträglich in Rechnung stellen könne.

    Quelle: ID 43598372