Das FG Hamburg hat Zweifel, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Pachten und Mieten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 GG vereinbar ist und hat dem BVerfG diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Sofern ein Ertrag besteuert wird, ohne die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, sei das Ist-Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt. Unternehmen mit einem Hinzurechnungsvolumen oberhalb des Freibetrags von 100.000 EUR sollten Gewerbesteuerbescheide offen halten. Sollte sich das BVerfG der Ansicht des FG anschließen, so würde dies die Kommunen stark betreffen. Es ist also zweifelhalft, ober das BVerfG im Falle einer Verfassungswidrigkeit die Hinzurechnungsnormen rückwirkend ab 2008 oder aber erst in der Zukunft für nicht anwendbar erklärt. Darüber hinaus anhängig ist die Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des BFH, inwieweit die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bei Rahmenkreditverträgen mit Poolvereinbarung rur Finanzierung von Warengeschäften zu erfolgen hat.
- FG Hamburg 29.2.12, 1 K 138/10, beim BVerfG unter 1 BvL 8/12
- BFH 15.9.11, I R 51/10, BFH/NV 12, 446, beim BVerfG unter 1 BvR 194/12
Weitere Fundstellen:
BFH, 15.09.2011, I R 51/10 mehr anhängig unter: 1 BvR 194/12
FG Hamburg, 29.02.2012, 1 K 138/10 mehr anhängig unter: 1 BvL 8/12