Die EU-Kommission verklagt Deutschland vor dem EuGH wegen diskriminierender Steuervorschriften für die Reinvestition stiller Reserven nach § 6b EStG. Die sind zu ändern, da der Inlandsbezug gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt und mit den EU-Vorschriften unvereinbar ist. Nach dem FG Niedersachsen ist der Inlandsbezug in § 6b EStG ebenfalls ein Verstoß gegen EU-Recht und die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ungerechtfertigt. Vielmehr muss zum begünstigten Anlagevermögen auch das von einer Betriebsstätte im übrigen EU-Raum zählen. Sollte der EuGH im Sinne der EU-Kommission entscheiden, könnte § 6b EStG insgesamt zur Disposition sehen, da eine Ausweitung auf ausländische EU-Sachverhalte am Haushalt scheitern. Denkbar ist, dass es - ähnlich wie bei Streubesitzdividenden - auch hier zur Abschaffung der Rücklage kommt.
- EU-Kommission 27.9.12, IP/12/1019
- FG Niedersachsen 1.12.11, 6 K 435/09
- BFH 20.8.12, I R 3/12
Weitere Fundstellen:
FG Niedersachsen, 01.12.2011, 6 K 435/09 mehr anhängig unter: I R 3/12
BFH, 20.08.2012, I R 3/12 mehr