27.03.2014 · Nachricht aus ErbBstg · Finanzgericht Münster
Bei der Bewertung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist im Rahmen von § 148 Abs. 4 S. 1 BewG derjenige Wert als Gebäudewert anzusetzen, der sich nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG ergibt. Ist der Mindestwert nach § 146 Abs. 6 BewG höher, ist dies unbeachtlich (FG Münster 25.4.13, 3 K 2939/10 F, Abruf-Nr. 132716, Revision eingelegt, Az. BFH II R 28/13 ).
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04.10.2016 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Schenkungsteuer
Die Klägerin meinte, dass der Wert des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks nur 20 % des Mindestwerts des unbelasteten Grundstücks beträgt (hier 26.000 EUR). Das FA ermittelte den Wert des erbbaurechtsbelasteten bebauten Grundstücks durch Abzug von 80 % des im Ertragswertverfahren nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG ermittelten Gebäudewerts vom Gesamtwert des unbelasteten Grundstücks (hier 56.500 EUR). FG und nun auch der BFH folgten dem FA.
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