21.12.2017 ·
Musterformulierungen aus EE · Downloads · Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge
Der Nießbrauch an einem Erbteil ist der Nießbrauch an einem Recht – dem Vermögen – gem. §§ 1066, 1068 ff., 2033 BGB. Es beinhaltet das Verwaltungs- und Stimmrecht der Miterben in Bezug auf ihren Erbteil sowie das Bezugsrecht der auf den Erbteil entfallenden Nutzungen. Voraussetzung für die -Anordnung des Nießbrauchs an einem Erbteil ist demzufolge, dass mehrere Erben vorhanden sind.
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21.12.2017 ·
Musterformulierungen aus EE · Downloads · Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge
Beim Nießbrauch am Nachlass ist der Nießbrauch an jedem einzelnen Gegenstand zu bestellen (§ 1085 BGB), wobei die Bestellung nach Art des Nachlassgegenstands nach den Vorschriften über die Nießbrauchsbestellung an Sachen oder Rechten durch formlose Einigung erfolgt. Bei Grundstücken muss nach § 873 BGB eine Grundbucheintragung erfolgen.
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21.12.2017 · Fachbeitrag aus EE · Vorsorgevollmacht
Eltern oder Alleinstehende stehen oft vor der Frage, ob sie ein Kind allein oder mehrere Kinder gemeinsam durch eine Vorsorgevollmacht damit betrauen sollen, ihre persönlichen Angelegenheiten zu betreuen. Der Beitrag zeigt Möglichkeiten auf.
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13.12.2017 · Fachbeitrag aus EE · Notarielles Verzeichnis
Das OLG München hat sich aktuell damit beschäftigt, in welchen Fällen der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch gegen den Erben hat, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis unter Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten und dessen Rechtsbeistand erstellt wird.
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11.12.2017 · Fachbeitrag aus EE · Gestaltungspraxis
Neben dem Geldvermächtnis spielt in der Praxis auch das Nießbrauchsvermächtnis eine bedeutsame Rolle. Auch hierbei sind die Gestaltungsmöglichkeiten vielfältig, denn der Erblasser kann dem Vermächtnisnehmer alle beschränkt dinglichen Rechte des Sachenrechts im Wege des Vermächtnisses zuwenden und ist nicht etwa auf die Zuwendung der Substanz des Vermögens oder des dinglichen Vollrechts beschränkt.
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11.12.2017 · Fachbeitrag aus EE · Transmortale Vollmacht
Eine transmortale Vollmacht gilt vor und nach dem Tod des Erblassers. Sinnvoll ist, dass der Bevollmächtigte mit der Bevollmächtigung durch den Erblasser einverstanden ist. Was aber gilt, wenn das nicht der Fall ist oder der Bevollmächtigte nach dem Tod des Erblassers nicht mehr bevollmächtigt sein möchte?
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04.12.2017 · Fachbeitrag aus EE · Vermächtnis
Der Erblasser kann im Testament Vermächtnisse, Auflagen und Testamentsvollstreckungen anordnen. Was aber ist, wenn gegen den (Allein-) Erben Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden? § 2318 BGB regelt die Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis der Nachlassbeteiligten, also zwischen Erben, Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten. Der Beitrag erläutert das Kürzungsrecht des Erben nach § 2318 BGB.
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