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  • 23.10.2019 · Musterformulierungen · Downloads · Schnittstellen und Nebengebiete

    Erbschaftsvertrag: Pflicht zur Ausschlagung

    Gesetzliche Erben können unter sich, ohne dass der Erblasser mitwirkt, dessen Nachlass planen, und zwar durch den Erbschaftsvertrag, § 311b Abs. 5 BGB.