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  • 27.11.2015 · Checklisten · Downloads · Pflichtteil

    Pflichtteilsverzicht

    Der Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) kommt häufiger vor als der Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB), weil er als das „sicherere“ ­Gestaltungsmittel gilt. Die Folgen sind für den Verzichtenden regelmäßig vorteilhafter.