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· Entwurf Jahressteuergesetz 2019

Steuerverschärfung bei Arbeitgeberbenefits gestrichen ‒ Entlastung Jobticket, Elektromobilität

Bild: © Chris - stock.adobe.com

| Das war knapp! Der Entwurf zum Jahressteuergesetz wurde in der Gesetzesvorlage des Bundestags in letzter Minute verändert: So war von den Referenten des Bundesfinanzministeriums im Juni ernsthaft geplant worden, ab 01.01.2020 die beliebten Steuersparmodelle wie Gutscheine, Geldleistungen oder Versicherungen etc. hart zu beschränken. Das hat der Gesetzgeber nun gestrichen. Was sonst alles geplant ist, fasst dieser Beitrag zusammen. |

 

Offiziell ist heißt der Entwurf der Bundesregierung „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („JStG 2019“)“. Den ehemaligen Referentenentwurf mit dem ominösen § 8 EStG-E finden Sie hier.

Verschärfung bei Sachbezügen nicht mehr enthalten

Durch die geplante Änderung des § 8 EStG-E sollte der Begriff der nichtbegünstigten Geldleistung in Abgrenzung zum begünstigten Sachbezug neu definiert werden. Danach hätten bestimmte Einnahmen grundsätzlich keine Sachbezüge mehr dargestellt. Diese Änderung ist nicht mehr im Regierungsentwurf enthalten.

 

TIPP | Lesen Sie zu den Eskarpaten der Referenten des Finanzministers vom Juni 2019: Steuerfreier Sachbezug: Arbeitgeber-Benefits (Gutscheine etc.) per Gesetz bald vor dem Aus?

 

Job-Ticket

Anfang 2019 wurden Jobtickets steuerfrei gestellt ‒ allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Hier bessert der Gesetzgeber nach: Die Ausgabe von Jobtickets soll mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Die Anrechnung auf die Entfernungspauschale entfällt dann.

 

Fahrräder

Auch die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber ist seit Anfang 2019 steuerfrei. Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für herkömmliche Fahrräder und wird bis Ende 2030 verlängert.

 

E-Dienstfahrzeuge werden attraktiver

Unter anderem sind die folgenden Regelungen vorgesehen, um das Ziel einer umweltfreundlichen Mobilität weiter umzusetzen.

 

Lieferfahrzeuge

Für neue, rein elektrische Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung eingeführt ‒ zusätzlich zur regulären Abschreibung. Diese Regel soll von 2020 bis Ende 2030 befristet sein.

 

Firmenwagen

Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs seit dem 1.1.2019 halbiert. Diese Maßnahme ist bis Ende 2021 befristet und soll nun bis Ende 2030 verlängert werden.

 

Ladevorrichtung

Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist bis Ende 2020 steuerfrei. Das Gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Auch dieser Steuervorteil wird bis Ende 2030 verlängert werden.

 

TIPP | Zu den seit diesem Jahr geltenden Steuerentlastungen lesen Sie Dienstfahrräder und Jobtickets sind ab 2019 steuerfrei; E-Mobilität wird auch gefördert

 

Verpflegungsmehraufwendungen

Geplant ist eine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung. So ist eine Erhöhung von 24 auf 28 Euro für Abwesenheiten von 24 Stunden und von 12 auf 14 Euro für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden vorgesehen. Grundvoraussetzung ist hier, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist. Diese Regelung soll ab dem 1.1.2020 gelten.

 

Pauschale für Berufskraftfahrer

Für Arbeitnehmer, die ihrer beruflichen Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, soll eine Pauschale in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag eingeführt werden. Der Ansatz dieser Pauschale erfolgt anstelle der tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen. Werden höhere Aufwendungen nachgewiesen, so können diese weiterhin geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt ab dem 1.1.2020.

 

Weiterbildungsleistung

Beschäftigte sollen sich weiterbilden. Das wird künftig steuerlich unterstützt. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, sind künftig steuerfrei. Dies wurde neu in den Regierungsentwurf aufgenommen. Die Steuerbefreiung gilt auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind).

 

Mitarbeiterwohnung

Wer seinen Beschäftigten günstigen Wohnraum zur Verfügung stellt, leistet einen wichtigen Beitrag gegen knappen Wohnraum und steigende Mieten. Bisher müssen Beschäftigte den finanziellen Vorteil gegenüber der ortsüblichen Miete jedoch versteuern. Das verringert den eigentlich gewünschten Effekt auch deshalb, weil insbesondere die ortsübliche Vergleichsmiete in den letzten Jahren vielerorts deutlich gestiegen ist. Für die Berechnung des steuerlichen Vorteils wird deshalb ein Abschlag eingeführt. Im Ergebnis müssen damit Beschäftigte, die mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete zahlen, den finanziellen Vorteil nicht mehr versteuern. Da mit dieser Regelung allerdings nicht die Anmietung von Luxuswohnungen gefördert werden soll, gilt der Abschlag nur bis zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 25 Euro/qm (kalt).

 

Steueridentifikationsnummer

Ab dem 1.1.2020 soll Arbeitnehmern, die in Deutschland lediglich der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen, auch eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt werden. Diese Zuteilung soll durch den Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers vorgenommen werden.

 

Geldbußen

Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die gerichtlich in anderen Mitgliedstaaten der EU nach dem 31.12.2018 festgesetzt werden, sollen künftig nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Des Weiteren soll das Abzugsverbot auch für Nachzahlungszinsen auf hinterzogene Steuern gelten. Diese Regelung gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

 

Sonderausgaben

Eltern können seit 2010 auch die eigenen Beiträge eines Kindes (Kind ist Versicherungsnehmer) zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung als Sonderausgaben berücksichtigen. Künftig ist es unerheblich, ob und wie hoch die Einkünfte oder Bezüge des Kindes sind. Das gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.

 

Ermäßigte Umsatzsteuer E-Books und E-Paper

Es soll steuerlich keinen Unterschied mehr machen, ob es sich um eine Zeitung, Zeitschrift bzw. Buch auf Papier oder digital handelt. Deshalb soll bei E-Books und E-Paper der ermäßigte Mehrwertsteuersatz greifen, der auch für gedruckte Produkte gilt.

 

Quelle: ID 46078603