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· Gesetzentwurf gegen Steuersparmodell

Steuerfreier Sachbezug: Arbeitgeber-Benefits (Gutscheine etc.) per Gesetz bald vor dem Aus?

Bild: Copyright @ 2012 Volker Witt

| Kostenlose oder vergünstigte Sachbezüge sind bis zu 44 EUR (brutto) / Monat steuer- und sozialabgabenfrei. Was kaum einer bemerkt hat: Die Bundesregierung plant, Steuersparmodelle wie Gutscheine, Geldleistungen oder Versicherungen etc. hart zu beschränken ‒ ab 01.01.2020. Was die Referenten des Bundesfinanzministeriums geplant haben, würde gravierende Folgen für die beliebten Arbeitgeber-Benefits und damit auch für Arbeitnehmer haben. |

 

 

Der Name des Referentenentwurfs lässt zunächst nichts Böses vermuten: „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

 

Doch in den Worten „Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ steckt Sprengstoff: So wird der Begriff der (nicht-begünstigten) Geldleistung in Abgrenzung zum (begünstigten) Sachbezug im Entwurf neu definiert. Was heißt das?

 

Im formulierten § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG-E (Entwurf) steht, dass folgende Einnahmen dann keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind:

 

  • zweckgebundene Geldleistungen,
  • nachträgliche Kostenerstattungen,
  • Geldsurrogate (das sind Geldersatzmittel [z. B. Prepaid-Geldkarten),
  • andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten und
  • Zukunftssicherungsleistungen.

 

Alle im Nachhinein erstatteten Kosten für Dienstleistungen oder Vorteile, die als Geld geleistet werden, sind demnach tabu. Sogar Beiträge, die Sie für Krankenzusatzversicherungen von Mitarbeitern tragen, wären nach dem Entwurf keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen.

 

Beim flüchtigen Blick scheint es so, als ob Gutscheine von dem Gesetz nicht erfasst werden. Im Entwurf steht dieser Satz:

 

  •  § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG

Gutscheine sind auch weiterhin als Sachbezug zu qualifizieren, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können.

 

Betroffen sind damit eben doch auch Gutschein-Karten oder Multi-Partner-Gutscheine, die bei verschiedenen Händlern eingelöst werden können. Im letzteren Fall könnten Internet-Kaufhäuser wie Amazon (einer, der alles bietet) profitieren, während regionale Handelsverbände leer ausgehen.

 

Anhand von Tankgutscheinen hat Steuerexperte Christian Herold den Paragraphen in einem Steuer-Expertenblog analysiert. Daran wird deutlich, wie problematisch der praktische Umgang künftig werden kann:

 

  • Wenn sich der Arbeitgeber einen Tankgutschein (44 Euro) abholt und dem Mitarbeiter überreicht, gelten die 44 Euro wohl weiter als Sachbezug.
  •  
  • Wenn Mitarbeiter selbstständig tanken und 44 Euro beim Arbeitgeber abrechnen, dürfte diese Erstattung kein Sachbezug mehr sein.
  •  
  • Wenn Mitarbeiter Tankkarten eines Mineralölkonzerns beziehen, aber bei einer „eigenständigen“ Tankstelle (Händler) tanken, könnte das bedeuten, dass der Gutschein eben nicht beim Aussteller (dem Konzern) eingelöst wird. Damit wäre es kein Sachbezug.
  •  
  • Und wenn der Arbeitgeber ein Rahmenabkommen mit einer Tankstelle hat und die Mitarbeiter am Monatsende bis zu 44 Euro abrechnen, stelle sich die Frage, ob dieser Vorgang vom Begriff „Geldsurrogat“ als technisches Geldersatzmittel umfasst ist oder als „mittelbarer Gutschein“ noch gilt.

 

Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Fringe-Benefits haben sich über Jahre hinweg als ein erfolgreiches Motivations- und Anerkennungsinstrument etabliert. Wenn nun wesentliche Leistungen ersatzlos entfallen oder reduziert werden, dürfte das für Ihre Mitarbeiterbindung problematisch sein. Für Arbeitnehmer wirkt die Streichung nämlich wie eine Gehaltskürzung. Und würden Sie die Modelle einfach weiterlaufen lassen, werden die Leistungen zur Geldleistung qualifiziert ‒ mit entsprechenden lohnsteuerlichen Konsequenzen.

 

TIPP | Lesen Sie dazu auch den ausführlichen CE-Bericht zu steuersparenden Gehaltsextras: Mehr Netto vom Brutto ‒ mit „Fringe benefits“ ‒ 20 steuersparende Gehaltsextras für Mitarbeiter

 

Folgen für die Anbieter

Auch die regionalen Händler erleiden durch den geplanten Einschnitt möglicherweise Ausfälle. Denn fast in jeder Gemeinde und jeder Stadt haben sich Modelle der vernetzten Vermarktung ortsansässiger Händler entwickelt, die gerade den Gutscheingedanken im Vertrauen auf das Steuermodell fokussiert haben.

Referentenentwurf als Folge der BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hatte 2017 festgestellt, dass ein Sachbezug nur dann vorliegt, wenn auch ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf den Sachlohnbezug gerichtet ist. Im verhandelten Fall hat die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern den Kontakt zu einem Versicherungsunternehmen vermittelt. Erst bei Vertragsschluss wurde ein Geldzuschuss versprochen. Damit hatte sie ihren Arbeitnehmern letztlich aber keinen Versicherungsschutz zugesagt (BFH 4.7.18, VI R 16/17).

 

Das Bundesfinanzministerium hat in der Folge darauf hingewiesen, dass das Urteil über den konkreten Fall hinaus bedeutsam ist, weil bislang von einem Sachbezug ausgegangen wird, wenn der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Zahlung mit der Auflage leistet, den empfangenen Geldbetrag nur in bestimmter Weise zu verwenden (H 8.1 [1‒ 4] LStH 2019). Als Reaktion darauf kam es zu der Änderung in § 8 Abs. 1 (siehe oben). Denn nach der Rechtsprechung werden zweckgebundene Geldleistungen oder nachträgliche Kostenerstattungen nun nicht mehr ohne weiteres als Sachbezug eingeordnet.

 

Auch habe der BFH in der Urteilsbegründung zwischen Gutscheinen und Geldkarten differenziert und dabei zivilrechtliche Abgrenzungskriterien verwendet. Ein Gutschein sei ein kleines Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB, mit dem Sachbezüge vom Aussteller bezogen werden. Geldsurrogate (wie Geldkarten) enthielten dagegen keine Leistungsverpflichtung und die Sachbezugseigenschaft sei zweifelhaft.

 

FAZIT | Mit dem Referentenentwurf ist es dem Gesetzgeber gelungen, auf Grundlage der BFH-Rechtsprechung die entgeltoptimierten Gestaltungen durch Einsatz von Gutscheinkartensystemen und gleichzeitiger Ausnutzung der 44-Euro-Freigrenze oder der Pauschalierung nach § 37b EStG einzudämmen. Zudem soll für Zukunftssicherungsleistungen generell die 44-Euro-Freigrenze nicht gelten. Es bleibt zu hoffen, dass Arbeitgeber- und Handelsverbände dazu schnell Stellung nehmen und auf den Werdegang des Gesetzes noch Einfluss nehmen.

 

JT

Weiterführende Links

Quelle: ID 45983868