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· Bundesrat beschließt Steuerentlastungen

Dienstfahrräder und Jobtickets sind ab 2019 steuerfrei; E-Mobilität wird auch gefördert

| Dienstfahrräder und Jobtickets sind ab 2019 steuerfrei. Auch Dienst-Elektro- und Hybridautos werden steuerlich begünstigt. Mit diesen Beschlüssen hat der Bundesrat am 23.11.2018 etliche Änderungen im Steuerrecht abgesegnet, die der Bundestag Anfang November beschlossen hatte. |

 

Den entscheidenden Redebeitrag zum Jahressteuergesetz lieferte Dr. Thomas Schäfer (Finanzminister in Hessen) ‒ ab Minute 3:00. Davor referiert Schäfer zum Internethandel (im folgenden Beitrag ganz unten).

 

Das im Laufe des Gesetzgebungsverfahren umbenannte „Jahressteuergesetz 2018“ (jetzt: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) ist nach der Zustimmung des Bundesrates in „trockenen Tüchern“.

 

Jobtickets

Bereits 1994 gab es eine Steuerbefreiung für Jobtickets. 2004 war sie wieder aufgehoben worden. Ab 01.01.2019 wird sie nun wieder gelten. Sie heißt nun „Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr“ und gilt für Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Neu ist am Jobticket 2019, dass es auch steuerfrei für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr verwendet werden kann.

 

Das ist Ihr Gestaltungsspielraum

  • Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen,
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen,
  • Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden und
  • Fälle, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z. B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist.

 

Beachten Sie |

  • Wer ein Taxi nutzt, fährt damit nicht steuerfrei. Die Worte „im Linienverkehr“ schließen das aus.
  • Die Steuerfreiheit gilt nicht für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge), die durch Umwandlung des geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden. Eine Entgeltumwandlung wäre steuerschädlich.
  • Wehrmutstropfen: Die steuerfreien Leistungen müssen auf die Entfernungspauschale angerechnet werden.

 

Dienstfahrräder

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist mit Wirkung ab dem 1.1.2019 (zunächst bis Ende 2021 befristet) steuerfrei.

 

Das ist Ihr Gestaltungsspielraum

  • Auch dieser Vorteil muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • Im Gegensatz zur Steuerbefreiung bei Job-Tickets erfolgt hier keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
  • Die Steuerbefreiung gilt für Elektrofahrräder und Fahrräder.

 

Beachten Sie | Ein Elektrofahrrad ist verkehrsrechtlich bereits ein Kraftfahrzeug, wenn es über 25 Kilometer pro Stunde fährt. Dann müssen Sie den geldwerten Vorteil anhand der Regelungen der Dienstwagenbesteuerung nutzen.

 

Dienst-Elektrofahrzeuge

Auch Nutzer von Dienst-Elektrofahrzeugen und Dienst-Hybridfahrzeugen werden entlastet: Bisher mussten sie die Privatnutzung mit einem Prozent des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat versteuern. Nun sinkt dieser Wert auf 0,5 Prozent. Die Entlastung gib es für E-Autos, die vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden.

 

Beachten Sie | Folgende Einschränkung wurde vorgenommen:

Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge werden nur in die Neuregelung einbezogen, wenn das Fahrzeug

  • eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
  • dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.

 

TIPP | Für weitere Änderungen zu Lohnsteuer und Sozialversicherung hat der Bundesrat am 23.11.2019 ebenfalls grünes Licht erteilt.

Lesen Sie dazu den Beitrag:

Die wichtigsten Änderungen für 2019 auf einen Blick

 

Internet-Marktplätze haften für Händler

Im Bereich des Onlinehandels hat der Bundesrat noch einen Beschluss herbeigeführt, mit dem Umsatzsteuerbetrug bekämpft werden soll:

 

Betreiber elektronischer Marktplätze ‒ z.B. Amazon oder Ebay ‒ haften danach für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel auf ihren Plattformen. Hiervon können sie sich befreien, wenn sie gewisse Aufzeichnungspflichten erfüllen oder steuerunehrliche Händler von ihrem Online-Marktplatz ausschließen. Vor allem in Drittländern ansässige Unternehmen führten häufig keine Steuer auf Umsätze ab, die sie aus Verkäufen in Deutschland erzielen, heißt es zur Begründung der verschärften Regeln.

Quelle: ID 45621152