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· Arbeitsrecht

Corona-Kündigungen: Was gilt bei Kurzarbeit?

Bild: © K.- P. Adler - stock.adobe.com

| Die wirtschaftliche Lage und die Perspektiven haben sich aufgrund der Coronavirus-Pandemie stark eingetrübt. Trotz aller staatlichen Hilfen und insbesondere des Instruments des Kurzarbeitergelds sind Kündigungen für einige Arbeitgeber nicht immer zu vermeiden. Bei einer Kündigung in Zeiten von Corona und insbesondere bei Bezug von Kurzarbeitergeld sind allerdings einige Dinge zu berücksichtigen. |

Zunächst Vereinbarungen zur Kurzarbeit checken

Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich auch während der Kurzarbeit kündigen. So etwas wie ein gesetzliches „Kündigungsverbot“ während der Kurzarbeit gibt es also nicht.

 

Bereits für die Einführung von Kurzarbeit bedarf es grundsätzlich einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Diese Vereinbarung kann

  • durch eine Betriebsvereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem zuständigen Betriebsrat,
  • durch eine Klausel im Arbeitsvertrag oder
  • durch eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag geschlossen werden.

 

In diesen Vereinbarungen sind laut Anwalt.de in einigen Fällen Klauseln enthalten, die eine betriebsbedingte Kündigung während der Zeit der Kurzarbeit ausschließen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlauben. Arbeitgeber sollten also zunächst prüfen, ob derartige Klauseln in den entsprechenden Vereinbarungen enthalten sind, die betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit ausschließen oder einschränken.

 

 

Unterschiedliche Begründungen erforderlich

Doch auch ohne Vereinbarungen, die eine Kündigung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld einschränken, sind an eine betriebsbedingte Kündigung in einer solchen Phase strenge Anforderungen zu stellen. Denn eine Kündigung gilt als sozialwidrig (und ist damit rechtsunwirksam), wenn sie auf denselben Gründen beruht, mit denen die Kurzarbeit eingeführt wurde. D. h., es sind weiterreichende bzw. andere äußere Umstände, neue dringende betriebliche oder außerbetriebliche Gründe notwendig, die sich von denen zur Einführung der Kurzarbeit abheben.

 

Daneben sind die gleichen allgemeinen Regeln zu beachten, also z. B. Kündigungsfristen, Schriftform etc.

 

MERKE | Wird einem Arbeitnehmer vor Einführung der Kurzarbeit gekündigt oder kündigt er selbst, so hat er keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Voraussetzung für den Bezug des Kurzarbeitergelds ist nämlich ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis.

 

Arbeit muss auf Dauer wegfallen

Zudem müssen Arbeitgeber klarmachen, dass die Gründe, die zu einer Kündigung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld führen, nicht nur vorübergehender Natur sind, wie die Rechtsexperten von Felser betonen. So sei beispielsweise eine Kündigung wegen der Ungewissheit, wie es mit der Coronavirus-Pandemie weitergehe, nicht zulässig. Eine Ungewissheit könne eine Kündigung nicht rechtfertigen. Vielmehr müsse der Wegfall der Arbeit bei den Arbeitnehmern nachhaltig sein, die Arbeit also auf Dauer wegfallen.

 

 

(BK mit LGP)

Quelle: ID 46648562