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23.07.2015 · IWW-Abrufnummer 178285

Hessisches Landesarbeitsgericht: Beschluss vom 21.10.2014 – 12 Ta 375/14

Zu den an die Erfüllung eines jeden Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses zu stellenden, aus § 109 GewO abzuleitenden, Anforderungen gehört u. a.

- dass bei einem zur Zeugniserteilung verwendeten Geschäftsbogen das Adressfeld nicht ausgefüllt sein darf, um eventuelle Hinweise auf einen vorherigen Streit der Parteien zu vermeiden

- dass das Zeugnis frei von Rechtschreibfehlern ist, denn im Zeitalter des PC mit Rechtschreibkontrolle lassen diese eher vermuten, der Aussteller distanziere sich vom Inhalt des Zeugnisses, als dass sie lediglich eine Rechtschreibschwäche des Ausstellers offenbaren.


Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Mai 2014 - 2 Ca 386/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.



Gründe



I.



Der Schuldner wendet sich mit seiner am 03.06.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde gegen einen ihm am selben Tag zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27.05.2014 (Az. 2 Ca 286/13), mit dem er zur Erfüllung der im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 26.02.2014 eingegangenen Verpflichtung, der Gläubigerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, durch die Verhängung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden ist.



Die Parteien schlossen am 26.02.2014 einen das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2013 beendenden Vergleich, in dem der Schuldner sich auch verpflichtete, der Gläubigerin ein qualifiziertes Zeugnis auf einem im Geschäftsverkehr verwendeten Briefbogen mit Vorgaben zum Ausstelldatum und der Leistungs- und Führungsbeurteilung zu erteilen. Des Weiteren vereinbarten die Parteien, dass die Gläubigerin das Recht habe, einen Zeugnisentwurf einzureichen, von dem der Schuldner nur aus Gründen der Zeugniswahrheit abweichen darf (Bl. 73R d.A.).



Die Gläubigerin übersandte dem Schuldner unter dem 19.03.2014 einen Zeugnisentwurf (Bl. 84, 85 d.A.). Der Schuldner erteilte und übersandte der Gläubigerin mehrere Zeugnisse, zunächst eines mit dem Ausstelldatum 21.05.2014 (Bl. 94 d.A.), dann ein weiteres unter dem 03.07.2014 (Bl. 109 d.A.) und zuletzt eines im September 2014 (Bl. 128 d.A.). Für deren Inhalt und Gestaltung wird auf Bl. 94, 109 und 128 d.A. Bezug genommen.



Die Gläubigerin ist der Ansicht, die von dem Schuldner erteilten Zeugnisse entsprächen in mehrfacher Hinsicht nicht den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an ein Zeugnis und führten daher nicht zur Erfüllung der im gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtung. Zum einen enthalte es diverse Schreibfehler, zum anderen sei das Adressfeld ausgefüllt. Beides lasse beim Leser negative Schlussfolgerungen zu, die das berufliche Fortkommen beeinträchtigen könnten. Das Ausfüllen des Adressfeldes erwecke den Eindruck, dass das Zeugnis nach einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Streit zugeschickt worden sei. Bei dem zuletzt erteilten Zeugnis sei - in Abweichung zu dem übersandten Zeugnisentwurf - der letzte Satz ohne erkennbaren Grund gestrichen worden.



Der Schuldner ist der Ansicht, mit dem unter dem 03.07.2014 der Gläubigerin übersandten Zeugnis die Verpflichtung zur Zeugniserteilung aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich erfüllt zu haben.



Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom 16.06.2014 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.



II.



Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt.



In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Im Ergebnis ist der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden; denn der Schuldner hat mit keinem der bislang erteilten Zeugnisse seine Verpflichtung zur Zeugniserteilung gegenüber der Gläubigerin erfüllt.



Keines der vom Schuldner erteilten Zeugnisse entspricht den im Vergleich getroffenen Absprachen oder den allgemeinen Anforderungen an die äußere Form eines Zeugnisses.



1. Das erste vom Schuldner erteilte Zeugnis enthält nicht das vereinbarte Ausstelldatum 31.10.2013. Das letzte erteilte Zeugnis weicht, ohne dass es durch den Grundsatz der Zeugniswahrheit geboten wäre, durch Weglassen des letzten Satzes vom Text des vorgelegten Entwurfs ab.



2. Das unter dem 03.07.2014 übersandte Zeugnis entspricht nicht den allgemeinen Anforderungen, die an jedes Zeugnis zu stellen sind, aus § 109 GewO. Soweit hier von Bedeutung, gelten für die äußere Form eines Zeugnisses folgende, von der Rechtsprechung mitentwickelte Grundsätze (Erfk/Müller-Glöge § 109 GewO Rn. 32 - 36 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; Hein Schleßmann, Das Arbeitszeugnis 17. Aufl., 105 - 110; BAG 3.03.1993 AP § 630 BGB Nr. 20) von denen auch die Beschwerdekammer bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist: durch die äußere Form des Zeugnisses darf nicht der Eindruck erweckt werden, der Aussteller distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner inhaltlichen Erklärungen. Das führt u.a. dazu, dass das Zeugnis auf einem Firmenbogen zu erteilen ist, wenn der Arbeitgeber solche besitzt und sie im Geschäftsleben benutzt. Aus § 109 Abs. 2 GewO folgt zudem, dass das Zeugnis keine Merkmale enthalten darf, die eine andere als aus der äußeren Form und dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen, die Aussage des Zeugnisses entwerten oder Anlass zu sonstigen negativen Schlussfolgerungen geben.



2.1. Die von dem Schuldner erteilten Zeugnisse entsprechen diesen Grundsätzen nicht. Sie sind zwar auf einem Firmenbogen geschrieben. Das Ausfüllen des Adressfeldes gibt jedoch Anlass zur negativen Schlussfolgerung, dass der Ausstellung des Zeugnisses ein Streit vorausgegangen ist, der die zeitige Aushändigung des Zeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmöglich gemacht hat. Dieser Hinweis könnte die Fortkommenschancen des Arbeitnehmers beeinträchtigen.



2.2. Im Zeitalter des mit Rechtschreibkontrolle ausgestatteten PC besteht auch ein Anspruch auf ein von Schreibfehlern freies Zeugnis. Da derartige Fehler nicht mehr als Ausdruck der Rechtsschreibschwäche des Ausstellers gedeutet werden können, sondern leicht vermeidbar sind, geben sie Anlass zur negativen Vermutung, der Aussteller des Zeugnisses könnte sich - durch bewusst mangelnde Sorgfalt - vom Inhalt des Zeugnisses distanzieren. Das unter dem 03.07.2014 übersandte Zeugnis enthält insgesamt fünf Schreibfehler dergestalt, dass jeweils mitten im Satz Adjektive oder Verben willkürlich groß geschrieben wurden. Das zuletzt erteilte Zeugnis enthält zudem zwei weitere Rechtschreibfehler bei der Tätigkeitsbeschreibung (z.B. Zahlungseingänge und Ausgänge statt: und -ausgänge).



Der Schuldner hat gemäß §§ 64 Abs. 2 ArbGG, 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.



Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde waren nicht erkennbar

Vorschriften§§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO, § 569 ZPO, § 109 GewO, § 109 Abs. 2 GewO, §§ 64 Abs. 2 ArbGG, 97 ZPO