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· Steuerhilfegesetz

Ich wollt‘ noch Danke sagen: Weihnachtsgeld als Corona-Prämie in voller Höhe für die Mitarbeiter

Bild: © Joachim Wendler - stock.adobe.com

| Arbeitgeber, die sich bei ihren Mitarbeitern mit einem Bonus für die Leistungen in der Zeit der Pandemie bedanken wollen, haben noch bis zum 31.12.2020 die seltene Chance, bis zu 1.500 Euro als Corona-Prämie steuerfrei und ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen auszuschütten. Gerade vor Weihnachten ist dies eine interessante Möglichkeit zur Mitarbeiterbindung oder um sich einfach erkenntlich zu zeigen. Dabei ist die Corona-Prämie an einige Voraussetzungen geknüpft, die zu beachten sind. Die Prämie muss unter anderem aufgrund der Corona-Krise sowie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. |

Zuwendungen, die in voller Höhe ankommen

Wer sich für die Zahlung einer Corona-Prämie entscheidet, profitiert davon, dass diese Zuwendung vollständig bei den Beschäftigten ankommt. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden darauf ‒ anders als sonst z. B. beim regulären Weihnachtsgeld ‒ nicht fällig. Damit eine Corona-Prämie als solche gelten kann, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Regelungen zur steuer- und beitragsfreien Corona-Prämie gelten seit dem 01.03.2020 und bis zum 31.12.2020. Nicht nur Geldzuschüsse, sondern auch Sachzuwendungen (z. B. Gutscheine oder Nutzungsrechte) bis zu einem Wert von insgesamt 1.500 Euro fallen darunter. Die Zuwendungen müssen

  • aufgrund der Corona-Krise und
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

 

 

Zusätzliche Zuwendung: Vier Voraussetzungen

Insbesondere beim Erfordernis, dass die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu erfolgen hat, ist ein Blick in die Details ratsam. Wann genau ist eine Zuwendung (vom Finanzamt) als zusätzlich einzustufen? Insgesamt vier Detailvoraussetzungen müssen allesamt erfüllt sein, damit eine solche Einstufung vorgenommen und damit die Steuer- und Beitragsfreiheit ermöglicht wird:

  • Die Leistung (Prämie) darf nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden.
  • Der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten der Leistung (Prämie) herabgesetzt werden.
  • Die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung (Prämie) darf nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden.
  • Der Arbeitslohn darf nicht erhöht werden, wenn die Leistung (Prämie) wegfällt.

Steuerpflichtiges Weihnachtsgeld oder steuerfreie Corona-Prämie?

Es stellt sich die Frage, wann Weihnachtsgeld in Form einer Corona-Prämie möglich ist.

 

Verzicht auf Weihnachtsgeld oder Gehaltserhöhung: Steuerpflicht

Beginnen wir zunächst mit Konstellationen, in denen eine solche „Umwidmung“ nicht möglich ist: Möchte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer beispielsweise eine steuerfreie Corona-Prämie zahlen und lässt den Arbeitnehmer dafür

  • auf den entsprechenden Bruttobetrag des Weihnachtsgelds oder
  • auf die im Betrieb tarifvertraglich abgesicherte anstehende Gehaltserhöhung

 

verzichten, so kann diese Zuwendung nicht als „zusätzlich“ betrachtet werden. Sie ist somit steuer- und sozialversicherungspflichtig!

 

Auf die Freiwilligkeit einer Einmalzahlung kommt es an

Unkritisch ist hingegen der Fall, in dem ein nicht tariflich gebundener Arbeitgeber regelmäßig kein Weihnachtsgeld zahlt und nun eine Ausnahme machen möchte. Ein Weihnachtsgeld, das bis zum 31.12.2020 gewährt wird (auch als Sachzuwendung) ist dann steuer- und sozialversicherungsfrei!

 

Wenn der Arbeitgeber in zurückliegenden Kalenderjahren Weihnachtsgeld nur auf Basis eines Freiwilligkeitsvorbehalts geleistet und der Arbeitnehmer somit keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Zahlung hat, so spricht dies für die erforderliche Zusätzlichkeit. Das Weihnachtsgeld kann als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und damit als steuerfreie Corona-Prämie eingestuft werden.

 

MERKE | Maßgeblich für die Bewertung, ob eine Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt oder nicht, sind die Regelungen im Arbeitsvertrag oder in einer schriftlichen Nebenabrede für Einmalzahlungen.

 

Mangelt es an einem ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt, so kann es kritisch werden. Zahlt ein Arbeitgeber beispielsweise Weihnachtsgeld bereits seit drei Jahren vorbehaltlos als Zusatzleistung an die gesamte Belegschaft, so ist aufgrund der betrieblichen Übung auch für die Zukunft ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer entstanden. Die Zusätzlichkeit wäre nicht mehr erfüllt und die Weihnachtsgeldzahlung kann ab dem vierten Jahr nicht in eine steuerbefreite Corona-Prämie umgewandelt werden.

 

MERKE | Der Arbeitgeber kann die steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie auch dann leisten, wenn der Arbeitnehmer sich in Kurzarbeit befindet.

 

 

PRAXISTIPP | Sorgen Sie dafür, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer klar erkennbar wird, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.

 

BK mit LGP

Quelle: ID 46854537