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· Elektromobilität

Bund verdoppelt Förderbeträge für Elektrofahrzeuge ‒ So profitieren Sie davon

Bild: © Bildwerk - stock.adobe.com

| Mit einer Änderung der Förderrichtlinie zur Innovationsprämie verdoppelt der Staat ‒ in Zeiten von Corona ‒ befristet bis Jahresende seinen Bundesanteil ‒ wenn Sie auf E-Mobile setzen. Der Herstelleranteil bleibt unberührt. CE Chef easy zeigt, wie Sie davon profitieren. |

 

Von der Innovationsprämie profitieren folgende Elektrofahrzeuge ‒ auch rückwirkend:

  • Neuwagen mit Zulassung nach dem 03.06.2020,
  • Gebrauchtwagen mit Zulassung nach dem 04.11.2019 oder Gebrauchtwagen deren Zweitzulassung nach dem 03.06.2020 erfolgt ist. Hier gelten die Fördersätze für einen Nettolistenpreis von über 40.000 Euro, auch wenn der ursprüngliche Kaufpreis weniger als 40.000 Euro betrug.

 

Beachten Sie | Das Fahrzug muss in dieser Liste stehen!

 

  • Fahrzeuge bis 40.000 Euro Nettolistenpreis
Bundesanteil
Herstelleranteil
Kaufprämie

Batteriefahrzeug

6.000 Euro

(bisher 3.000 Euro)

3.000 Euro

9.000 Euro

(bisher 6.000 Euro)

Plug-In-Hybrid

4.500 Euro

(bisher 2.250 Euro)

2.250 Euro

6.750 Euro

(bisher 4.500 Euro)

 
  • Fahrzeuge über 40.000 Euro Nettolistenpreis
Bundesanteil
Herstelleranteil
Kaufprämie

Batteriefahrzeug

5.000 Euro

(bisher 2.500 Euro)

2.500 Euro

7.500 Euro

(bisher 5.000 Euro)

Plug-In-Hybrid

3.750 Euro

(bisher 1.875 Euro)

1.875 Euro

5.625 Euro

(bisher 3.750 Euro)

 

Verfahren der Förderung

Ein Förderantrag für die „Innovationsprämie“ ist bis einschl. 31.12.2021 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen.

 

Bild: Antragsverfahren Innovationsprämie (Umweltbonus) / CC CC BY-ND 4.0

Antragsberechtigte

  • Privatpersonen
  • Unternehmen
  • Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
  • Stiftungen
  • Körperschaften
  • Vereine

 

 

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) hat zwei Checklisten bereitgestellt.

 

 

Checkliste / Bei Neuwagenkauf ...

  • Den Antrag für Fahrzeuge mit Erstzulassung bis zum 04.11.2019 müssen sie bis 18.08.2020 gestellt haben.
  • Der Erwerb sowie die Erstzulassung müssen ab dem 18.05.2016 oder später erfolgt sein.
  • Der Erwerb oder das Leasing eines nach dieser Richtlinie geförderten Fahrzeugs darf nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden.
  • Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller erstzugelassen werden und mindestens sechs Monate zugelassen bleiben.
  • Für Fahrzeuge, die nach dem 4. November 2019 erstzugelassen worden sind, muss die Antragstellung spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf die Antragstellerin/den Antragsteller erfolgen.
  • Neufahrzeuge die nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erstmalig zugelassen und beantragt werden, können eine Innovationsprämie erhalten, bei dem der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird.
 

Checkliste / Bei Gebrauchtwagenkauf ...

  • Das Fahrzeug muss nach dem 4.11.2019 oder später erstzugelassen sein. Die Erstzulassung kann auch in einem anderen EU-Staat erfolgt sein.
  • Das junge gebrauchte Fahrzeug darf maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sein und darf eine maximale Laufleistung von 15.000 Kilometer aufweisen.
  • Der maximale förderfähige Bruttogesamtfahrzeugpreis für Gebrauchtfahrzeuge beträgt wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung). Davon ist der Bruttoherstelleranteil noch abzuziehen. Übersteigt der Kaufpreis Ihres Gebrauchtfahrzeuges den maximalen förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis ist eine Förderung ausgeschlossen.
  • Der Erwerb oder das Leasing eines nach dieser Richtlinie geförderten Fahrzeugs darf nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden.
  • Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller zugelassen werden und mindestens sechs Monate zugelassen bleiben.
  • Für die Gebrauchtfahrzeuge muss der Förderantrag spätestens 12 Monate nach der Zweitzulassung gestellt werden.
  • Das junge gebrauchte Fahrzeug kann mit der Innovationsprämie (Verdoppelung des Bundesanteils) bezuschusst werden, wenn die Erstzulassung nach dem 4. November und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt und beantragt wurde.
 

Link zum Antrag: Antragsportal

 

JT / Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa)

Quelle: ID 46747868