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  • · Fachbeitrag · Handel über die Grenzen

    Praxisfall 25: Verkauf eines sich bereits in anderem EU-Mitgliedstaat befindlichen Fahrzeugs

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Erfahren Sie anhand eines Praxisfalls, welche Belege, Buchungen und Prüfungen erforderlich sind, um ein Fahrzeug zu liefern, das sich bereits im EU-Ausland befindet. Praxistipps helfen Ihnen dabei, dies sofort in Ihrem Autohaus umzusetzen. Erfahren Sie zudem, wie Ihre Rechnung aussehen muss und wie Sie die Lieferung bzw. den Umsatz richtig buchen und der (deutschen) Finanzverwaltung melden. |

     

    • Praxisfall

    Dem deutschen Autohaus D bietet sich eine vermeintlich günstige Gelegenheit. D kann von A, einem österreichischen Markenhändler, der in eine wirtschaftliche Schieflage geraten ist, Überbestände unter Marktwert ankaufen. Da D über gute Kontakte nach Österreich verfügt, gelingt es ihm, die Fahrzeuge sofort weiterzuverkaufen. Dabei bleiben die Fahrzeuge in Österreich und rollen direkt vom Hof des A zu den Kunden des D.

     

    Ähnliche Probleme wie im Praxisfall ergeben sich beim Verkauf

    Keine Umsatzsteuerpflicht in Deutschland

    Der deutschen Umsatzsteuer unterliegen nur Fahrzeugverkäufe, die in Deutschland steuerbar sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Steuerbar sind Umsätze, deren Lieferort (§ 3 Abs. 6, Abs. 7 UStG) in Deutschland liegt. Der Ort der Lieferung ist im Regelfall dort, wo sich das Fahrzeug zur Zeit

    • der Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 7 S. 1 UStG) oder
    • zu Beginn des Transports (§ 3 Abs. 6 S. 1-4 UStG) befindet.

     

    Im Praxisfall befinden sich die Fahrzeuge in Österreich. Damit fällt keine deutsche Umsatzsteuer an.

     

    Wichtig | Obwohl die Lieferungen in Deutschland keine Umsatzsteuer auslösen, möchte die deutsche Finanzverwaltung darüber informiert werden (siehe unten, Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019).

    Prüfung einer Umsatzsteuerpflicht in Österreich

    Innerhalb der EU ist das Umsatzsteuerrecht hinsichtlich des Lieferorts und der Steuerbarkeit weitgehend harmonisiert. Bei Fahrzeuglieferungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat der Händler damit grundsätzlich die Pflicht, die Umsatzbesteuerung in dem anderen Land vorzunehmen und sich dort (umsatz)steuerlich ggf. erstmals von der Finanzverwaltung aufnehmen („registrieren“) zu lassen.

     

    PRAXISTIPP | Verwechseln Sie diese Fälle nicht mit Fahrzeuglieferungen aus Deutschland heraus in einen anderen EU-Mitgliedstaat (innergemeinschaftliche Lieferung). Letztere sind weiterhin steuerfrei und führen zu keiner neuen Registrierungspflicht. Voraussetzung ist aber, dass sich das Fahrzeug noch in Deutschland befindet und dann im Zuge der Vertragserfüllung aus Deutschland heraus in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt. Verfahren Sie in diesen Fällen nach Maßgabe der Praxisfälle 1 bis 10 und 23.

     

    Folgen einer Registrierungspflicht für die Kalkulation

    Eine (zusätzliche) Registrierungspflicht im EU-Ausland führt zu erhöhtem Verwaltungsaufwand durch

    • Umstellung der Buchführung,
    • Einrichtung der EDV,
    • Bestellung eines Steuerberaters,
    • Bestellung eines Fiskalvertreters,
    • etc.

     

    PRAXISTIPP | Das ist bereits bei der Kalkulation eines Fahrzeugverkaufs und damit von den (in der Regel mit steuerlichen Fragen wenig befassten) Ein- und Verkäufern zu berücksichtigen.

     

    Keine Registrierungspflicht bei Reverse Charge

    Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs oder auch zur Steuervereinfachung haben die EU-Mitgliedstaaten häufig Sondervorschriften eingeführt, die sich nicht mit den deutschen Bestimmungen decken. So kann es sein, dass die Registrierung in dem anderen Land dadurch vermieden wird, dass die Steuerschuld auf den Erwerber übergeht („Reverse Charge“).

     

    Wichtig | Diese Frage richtet sich nach dem Umsatzsteuerrecht des ausländischen EU-Mitgliedstaats. Sie müssen dies

    • zur Zeit des jeweiligen Umsatzes (= tagesaktuell)
    • für jeden EU-Mitgliedstaat gesondert prüfen bzw. prüfen lassen.

     

    Im Praxisfall gilt: Österreich kennt keine Sonderbestimmungen für Fahrzeuglieferungen von Ausländern. D muss also die Besteuerung der Fahrzeugverkäufe in Österreich vornehmen und sich dort ggf. erstmals registrieren lassen.

     

    PRAXISTIPP | Keine Registrierungspflicht besteht, wenn Lieferort Ihr Autohaus ist und die „bewegte“ Lieferung aus Deutschland heraus erfolgt. Dazu müssen die Fahrzeuge vor der Auslieferung aus irgendeinem Grund nach Deutschland gelangen.

     

    Im Praxisfall könnte D hierzu mit seinen Käufern vereinbaren, dass die Fahrzeuge vor der Übereignung eine Endabnahme in der Werkstatt des D in Deutschland durchlaufen. D tätigt dann aus Deutschland heraus gegenüber den Kunden „normale“ EU-Lieferungen (vgl. Praxisfälle 1-10) ohne Registrierungspflicht in Österreich.

     

    Wichtig | Die Vermeidungsstrategien sind nur dann sinnvoll, wenn

    • D nicht schon (aus anderen Gründen) in Österreich registriert ist und
    • auch keine Folgeumsätze plant sind.

     

    Aus deutscher Sicht unerhebliche Tatbestandmerkmale

    Anders als bei EU-Lieferungen aus Deutschland heraus ‒ also den Fällen, in denen das Fahrzeug zu Beginn des Transports noch in Deutschland steht (vgl. Praxisfälle 1 ‒ 10) ‒ ist es ohne Bedeutung, ob

    • der Kunde ein Privatkunde oder ein Unternehmenskunde ist,
    • ein Transportfall oder ein Abholfall vorliegt,
    • das Fahrzeug neu oder gebraucht ist oder
    • die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung vorliegen.

     

    PRAXISTIPPS |

    • Entscheidend ist, wo sich die Fahrzeuge in dem Moment befinden, in dem Sie diese zum ersten Mal mit Zielrichtung auf Ihren Kunden bewegen. Die erste Frage bei einem Verkauf muss daher lauten: „Wo steht das zu verkaufende Fahrzeug?“ Lautet die Antwort auf die Frage nicht „Deutschland“, müssen vor Vertragsschluss die Umsatzsteuerfolgen geklärt werden.
    • Die Entscheidung über Ob und Wie derartiger Geschäfte sollte der Geschäftsleitung vorbehalten bleiben. Diese sollte sich ihrerseits über einen Steuerberater absichern.
    • Entscheidet sich die Geschäftsleitung für den Umsatz, sind bei der Preisfindung die durch die Registrierung ausgelösten Mehrkosten einzukalkulieren.
     

    Das müssen Sie beachten, prüfen und belegen

    Deutsches Recht

    Da die Umsätze dem deutschen Umsatzsteuerrecht nicht unterliegen, ergeben sich insoweit auch keine besonderen Beleg- und Nachweispflichten.

     

    PRAXISTIPP | Im Praxisfall wird D ggf. nachweisen müssen, dass die Fahrzeuge niemals nach Deutschland geholt und ausschließlich innerhalb Österreichs bewegt wurden. Dieser Nachweis gelingt im Zweifel durch Vorlage der entsprechenden Ein- und Verkaufsverträge. Sollten diese in ausländischer Sprache verfasst sein, kann eine (beglaubigte) Übersetzung erforderlich werden.

     

    Zu prüfen ist allerdings immer, ob ein Verdacht auf Geldwäsche vorliegt.

     

    Recht des ausländischen EU-Mitgliedstaats

    Beleg- und Nachweispflichten werden sich aber ergeben aus dem Umsatzsteuerrecht des ausländischen EU-Mitgliedstaats und ggf. aus dessen Zivilrecht.

    Das muss in die Rechnung

    Auch die Rechnungsinhalte richten sich nach dem EU-ausländischen Recht:

     

    • Das Umsatzsteuerrecht ist harmonisiert. Daher dürften für Zwecke der Umsatzsteuer dieselben Angaben erforderlich sein wie für ein innerdeutsches Geschäft (vgl. § 14 Abs. 4 UStG).
    • Besonderheiten können sich aber auch hier aus dem ausländischen Zivilrecht ergeben. Z. B. kann die Angabe von Handelsregisternummern oder dergleichen notwendig sein.

     

    PRAXISTIPP |

    • Ausgangsrechnungen in das EU-Ausland dürfen Sie in deutscher Sprache verfassen. Sprachvorgaben für die Rechnungsstellung sind unzulässig (EuGH, Urteil vom 21.06.2016, Rs. C-15/15, Abruf-Nr. 188097).
    • Im Gegenzug müssen Sie Eingangsrechnungen auch in einer anderen Sprache ‒ vorzugsweise Englisch r‒ akzeptieren.
    • Die Finanzverwaltung darf von Ihnen für Zwecke der Umsatzsteuer in der Regel keine Übersetzungen verlangen (Art. 248a MwStSystRL).
    • Sie können sich mit Ihrem Geschäftspartner auf eine andere Sprache einigen.
     

    So buchen Sie den Umsatz richtig

    • Buchungssatz im Praxisfall

    Bestandskonto* ... Euro

    * Bank, Forderungen oder dergleichen

    an

    Fahrzeugverkauf EU-Ausland ... Euro

    Umsatzsteuerschuld EU-Ausland ... Euro

     

    Das müssen Sie erklären und melden

    In Deutschland

    Melden Sie Ihre österreichischen Umsätze in Ihrer deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019 in Zeile 41 Kennziffer 45 (Übrige nicht steuerbare Umsätze) jeweils bis zum 10. des Folgemonats an Ihr Finanzamt (§ 18 Abs. 1 S. 1 UStG). Dauerfristverlängerer melden wie gehabt einen Monat später (§ 18 Abs. 6 UStG, §§ 46 ff. UStDV). Eine Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern ist nicht erforderlich.

     

    Im ausländischen EU-Mitgliedstaat

    Auch die Erklärungspflichten richten sich nach dem Umsatzsteuerrecht des ausländischen EU-Mitgliedstaats. Auf Grund der Harmonisierung dürften diese weitgehend den deutschen Pflichten entsprechen. Mit Abweichungen rechnen müssen Sie aber beim ausländischen Verfahrensrecht.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die Serie der Praxisfälle wird fortgesetzt mit „Praxisfall 26: Verkauf eines sich bereits in einem Drittland befindlichen Fahrzeugs“ in ASR 5/2019.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 4 | ID 45776311