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  • · Nachricht · GW-Handel

    Kein Bagatellschaden, aber auch nicht „erheblich“

    | Kein Bagatellschaden, aber auch kein erheblicher Mangel. Mit dieser Begründung wies das OLG Brandenburg die Rücktrittsklage eines GW-Käufers ab. Das Urteil zeigt anschaulich, wie eng die Dinge im Gewährleistungsrecht beieinander liegen. |

     

    Hintergrund ist der Verkauf eines jungen Volvo XC 60 mit ca. 20.000 km auf der Uhr. Laut Vorbesitzer sollte er unfallfrei sein. So stand es im Vertrag. Gekauft hatte der Händler den Volvo bei einer Großhändlerin. Diese hatte an der linken hinteren Seitenwand einen Schaden durch Spachteln und Nachlackieren fachgerecht beseitigen lassen. Das war dem weiterverkaufenden Händler unstreitig nicht bekannt. Hätte er aber Verdacht schöpfen müssen? Immerhin befanden sich an der Kunststoffverkleidung des Schwellers Lackreste. Ob sie einem Kfz-Händler bei der gebotenen Sichtprüfung hätten auffallen müssen, wollte das OLG durch einen Sachverständigen geklärt wissen. Die Auskunft war für den beklagten Händler letztlich positiv. Andererseits hat der Sachverständige eine merkantile Wertminderung in Höhe von 400 Euro festgestellt und den Reparaturkostenaufwand auf rund 800 Euro geschätzt.

     

    Angesichts dieser Fakten entschied das OLG: Kein Bagatellschaden, sondern ein Sachmangel, weil bei einem jungen Gebrauchten auch ein relativ kleiner Blechschaden eine unübliche, erwartungswidrige Beschaffenheit sei. Für einen Rücktritt reichte es gleichwohl nicht, denn er war wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen, so das Gericht bei seiner doppelten Bagatellprüfung. Für eine Kaufpreisminderung hätte es gereicht. Eine Auflösung des ganzen Vertrags per Rücktritt verlangt aber mehr ‒ und genau dieses Mehr fehlte dem Gericht. Konsequenterweise hat es die Klage komplett abgewiesen (OLG Brandenburg, Urteil vom 01.11.2018, Az. 6 U 32/16, Abruf-Nr. 207632).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Pflichten des GW-Händlers bei der Sichtprüfung hereingenommener Fahrzeuge vor dem Verkauf“, ASR 7/2015, Seite 8 → Abruf-Nr. 43447503
    Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 2 | ID 45791290