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  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    Pflichten des GW-Händlers bei der Sichtprüfung hereingenommener Fahrzeuge vor dem Verkauf

    | Im seriösen GW-Handel gehört eine optische und technische „Durchsicht“ der zum Weiterverkauf hereingenommenen Fahrzeuge längst zum Standard. Doch was der Händler im eigenen Interesse zu tun pflegt, ist das eine. Das andere ist: Was muss er tun, um seine Rechtspflichten als Verkäufer zu erfüllen? Was konkret steht in seinem Pflichtenheft und welche Folgen hat eine Pflichtverletzung? Auf diese elementaren Fragen gibt der BGH in einer aktuellen Entscheidung eine differenzierende Antwort. |

    Keine generelle umfassende Untersuchungspflicht

    Die gute Botschaft aus Karlsruhe vorneweg: Als GW-Händler trifft Sie keine generelle Pflicht, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Eine Überprüfung ist jedoch angezeigt, wenn besondere Umstände einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen (BGH, Urteil vom 15.4.2015, Az. VIII ZR 80/14, Abruf-Nr. 144459; siehe auch ASR 6/2015, Seite 3).

     

    Diesem händlerfreundlichen, im Kern aber steinalten Statement folgt eine Aussage, die der BGH erstmals 2013 - eher beiläufig - formuliert hat (BGH, Urteil vom 19.6.2013, Az. VIII ZR 183/12, Abruf-Nr. 132864): „Abgesehen von diesen Fällen (gemeint sind die Verdachtsfälle) ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung (‚Sichtprüfung‘) verpflichtet.“