Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.03.2011 | Buchführung

    „Auftragszettel“ müssen nicht aufbewahrt werden

    Das Finanzamt darf nicht auf vom Unternehmen freiwillig, ohne eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht geführte Aufzeichnungen zugreifen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten des Inhabers einer Kfz-Werkstatt mit Gebrauchtwagenhandel. Der Mann hielt Kundenaufträge so fest, dass er den Kfz-Schein des zu reparierenden Fahrzeugs kopierte und auf der Kopie den Auftragsumfang und die zu beschaffenden Ersatzteile notierte. Die Mitarbeiter fügten die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden hinzu. Diese Aufzeichnungen, mittels derer die Rechnungen erstellt wurden, wurden nach Zahlungseingang vernichtet. Weil der Unternehmer diese „Auftragszettel“ nicht aufbewahrte, erklärte das Finanzamt die Buchführung für nicht ordnungsgemäß und nahm Hinzuschätzungen vor. Zu Unrecht, so das Finanzgericht und jetzt auch der BFH (Beschluss vom 7.12.2010, Az: VIII B 199/09; Abruf-Nr. 110560).  

    Praxishinweis: Eine Übersicht, welche Unterlagen Sie wie lange aufbewahren müssen, finden Sie in „myIWW“ unter „Online-Service/Downloads“ im Bereich „Checklisten/Arbeitshilfen“ unter dem Stichwort „Bilanz“.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 3 | ID 142756