23.03.2016 · Fachbeitrag aus RVGprof · Verfahrenswert in Familiensachen
Im Laufe eines Scheidungsmandats erweitert oder ändert der Mandant häufig seinen anwaltlichen Auftrag. Für Ihre Gebühren hat dies weitreichende Folgen. Der folgende Beitrag erklärt mit praxisnahen Beispielen, worauf Sie für einen vollen Gebührenanspruch achten müssen, wenn Sie eine gerichtlich protokollierte Scheidungsvereinbarung abschließen. Besonders wichtig ist hierbei auch, die Gebühren korrekt anzurechnen.
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21.01.2016 · Fachbeitrag aus RVGprof · Gebührenmanagement
Ein geschiedener Ehepartner muss seinen Zugewinnausgleichsanspruch häufig einklagen. Für den Rechtsanwalt heißt das: Um die vollständigen Gebühren zu erhalten, muss er die Verfahrenswerte korrekt bestimmen. Der folgende Beitrag erläutert mit praxisnahen Beispielen, welchen Wert Sie für Auskunftsantrag, Klage, Widerklage und Rechtsmittelverfahren zugrunde legen können. Ihr Nutzen: Höhere Gebühren durch richtige Werte.
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24.07.2015 · Fachbeitrag aus RVGprof · Familiensachen
In Verfahrenskostenhilfe (VKH)-Sachen umfassend mit der Staatskasse abzurechnen, will gelernt sein. Grundlegend ist der richtige VKH-Antrag. Das FamG kann nur im beantragten Rahmen einen VKH-Beschluss erlassen. Nach diesem richtet sich die Höhe des anwaltlichen Vergütungsanspruchs. Der Beschluss ist in der Kostenfestsetzung bindend (§ 48 Abs. 1 RVG). Die Autorin geht auf den Fall eines Mehrvergleichs ein und erläutert übersichtlich, was Sie für einen VKH-Antrag in Familiensachen beachten ...
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24.04.2015 · Fachbeitrag aus RVGprof · Familienrecht
Die richtige Wertberechnung von Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen hat nicht nur immense Auswirkungen auf die anwaltliche Vergütung, sondern ist zudem eine berufsrechtliche Pflicht des Rechtsanwalts (LG Frankenthal 7.12.12, 4 O 326/12, Abruf-Nr. 144275 ). Die Autorin erklärt, was Sie beachten müssen, wenn Sie die Bewertung vornehmen, um Ihre Gebühren richtig und vollständig abrechnen zu können.
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25.06.2014 · Fachbeitrag aus RVGprof · Sonderfälle
Seit dem 1.7.08 sind Erfolgshonorare nicht mehr per se gesetzlich verboten (BGBl. I. 2008, 1000), und § 4a Abs. 1 S. 1 RVG verweist zur Definition des Erfolgshonorars auf § 49b Abs. 2 BRAO. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderung an eine wirksame Vereinbarung (LG Berlin AnwBl 11, 150). Die Autorin erklärt, was Sie beachten müssen, damit Ihre Vereinbarung einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
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