22.04.2026 · Nachricht aus AK · Strafprozess
In der Rechtsprechung des BGH war die Frage, ob die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger auch das Adhäsionsverfahren umfasst, noch nicht abschließend geklärt. Der 5. Strafsenat sieht nun auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren durch die Bestellung als Pflichtverteidiger umfasst (BGH 28.1.26, 5 StR 524/25, Abruf-Nr. 252747, 27.7.21, 6 StR 307/21, Abruf-Nr. 224568 ; 30.6.22, 1 StR 277/21, Abruf-Nr. 230737 ).
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