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    11.08.2020 · Nachricht aus RVGprof · Coronakrise

    B2B: Anwaltsrechnung muss bei falsch ausgewiesener Umsatzsteuer in Übergangszeit ausnahmsweise nicht berichtigt werden

    Bei dem Ansatz der Umsatzsteuer in Rechnungen zu Coronazeiten heißt es aufgepasst: Stellt der Rechtsanwalt eine Rechnung noch mit dem alten Steuersatz von 19 Prozent (oder 7 Prozent) aus, erbringt die Leistung aber zwischen dem 1.7. und dem 31.12.20, weist er zu viel Umsatzsteuer gesondert aus (vgl. § 14c Abs. 1 UStG). Doch nicht in jedem Fall ist in einer Unternehmerkette diese Rechnung zu berichtigen. > lesen

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