01.11.2001 · Fachbeitrag aus AAZ · Kassenabrechnung
Unter der Bema-Nr. 24 werden Maßnahmen zum Wiedereinsetzen bzw. zur Reparatur definitiver Kronen ebenso abgerechnet wie das Abnehmen und Wiederbefestigen provisorischer Kronen und Brücken. Dies erstaunt einigermaßen, weil es sich bei den Leistungen nach den Nrn. 24 a und b um etwas grundsätzlich anderes handelt als bei derjenigen nach der Nr. 24 c. Im Folgenden werden daher die wesentlichen Abrechnungsbestimmungen der einzelnen Unternummern der Gebührenziffer 24 getrennt erläutert.
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01.11.2001 · Fachbeitrag aus AAZ · Abrechnung nach Bema und GOZ
In dieser Ausgabe von „Abrechnung aktuell“ setzen wir die Besprechung der Abrechnung von chirurgischen Leistungen fort, bei denen die zu beachtenden Bestimmungen zwischen Bema und GOZ zum Teil erheblich differieren. Auf Maßnahmen, die bei Kassen- und Privatpatienten analog abzurechnen sind, gehen wir dabei bewusst nicht ein. Ebenso verzichten wir auf die Auflistung zusätzlich ansetzbarer Gebührenpositionen, vor allem auf Nachbehandlungsleistungen, denen wir in der Ausgabe 6/2001 bereits ...
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01.11.2001 · Fachbeitrag aus AAZ · Gebührentipp
Im Gegensatz zum Bema, in dem der Leistungstext zur Nr. 54 b (WR 2) „Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn“ lautet, ist bei der analogen GOZ-Position 312 von der „Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn“ die Rede. Das bedeutet, dass die Nr. 312 nicht pro Zahn, sondern je resezierte Wurzelspitze abgerechnet werden kann.
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01.10.2001 · Fachbeitrag aus AAZ · Fallbeispiel
Im heutigen Behandlungsfall geht es um einen jugendlichen Patienten, bei dem eine Fissurenversiegelung durchgeführt werden muss. Wie die entsprechenden Leistungen inklusive der anfallenden Begleitleistungen sowohl in der Kassen- als auch in der Privatabrechnung in Ansatz gebracht werden können, haben wir in der folgenden Tabelle gegenübergestellt. Anschließend wird die Abrechnungsweise erläutert.
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01.10.2001 · Fachbeitrag aus AAZ · Privatliquidation
Frage: „Wir hätten gern eine Auskunft über die Abrechnung der GOZ-Nr. 202 (Exkavieren und temporärer Verschluss einer Kavität, als selbstständige Leistung). Eine private Krankenkasse will diese Position nur für eine provisorische Füllung im Notdienst erstatten, nicht aber, wenn in nachfolgender Sitzung eine Wurzelkanalbehandlung oder die Versorgung mit einem Inlay vorgesehen ist. Müssen wir dies so akzeptieren?“
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01.10.2001 · Fachbeitrag aus AAZ · Gebührenabrechnung
Frage: „Ich bitte um Erläuterung zur Abrechnung der GOÄ-Nr. 1508 (frakturierte Zahnwand entfernt) und deren analoge Abrechnung bei Privatpatienten.“
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01.10.2001 · Fachbeitrag aus AAZ · Privatliquidation
Frage: „Bei einem Patienten haben wir im Februar dieses Jahres den Zahnstein entfernt und die Taschen der Zähne im Oberkiefer kürettiert. Abgerechnet haben wir die GOZ-Nr. 405 für sämtliche behandelten Zähne sowie die Nr. 407 für die Zähne im Oberkiefer. Im Juni haben wir bei demselben Patienten wieder den Zahnstein entfernt und dafür pro Zahn die Nr. 405 abgerechnet. Nun erhalten wir vom Patienten eine Mitteilung der Beihilfestelle, wonach die Zahnsteinentfernung erst nach sechs ...
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01.10.2001 · Fachbeitrag aus AAZ · Gebührentipp
Während der für Kassenpatienten gültige Bema die bindende Bestimmung enthält, dass ein im Rahmen der Wurzelspitzenresektion durchgeführter retrograder Verschluss mit der zu Grunde liegenden Leistung abgegolten ist, ist eine derartige Einschränkung in der GOZ nicht zu finden.
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01.10.2001 · Fachbeitrag aus AAZ · Kassenabrechnung
Frage: „Ist die Leistung, die GOZ-Nr. 413 beschreibt, Teil der von der GKV erstatteten Leistung der Bema-Nr. P 200 oder einer anderen Bema-Ziffer?“
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01.10.2001 · Fachbeitrag aus AAZ · Kassenabrechnung
22 Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nummern 18 und 20:
Präparation eines Zahnes halbe Bewertungszahl nach Nr. 20 oder 18
weitere Maßnahmen dreiviertel der Bewertungszahl nach Nr. 20
gegebenenfalls Bewertungszahl nach Nr. 18
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