01.07.2002 · Fachbeitrag aus AAZ · Rechnungslegung
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde geändert. Mit Wirkung vom 1. Juli 2002 gilt unter anderem Folgendes: „Der leistende Unternehmer hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben.“ Diese Änderung verpflichtet somit den Zahnarzt, ab dem 1. Juli 2002 grundsätzlich auf seinen Rechnungen die vom Finanzamt zugeteilte Steuernummer anzugeben. Dies soll auch dann gelten, wenn nur umsatzsteuerfreie Leistungen erbracht werden.
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01.07.2002 · Fachbeitrag aus AAZ · Rechnungslegung
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat allen Herstellern von Software zur EDV-mäßigen Abrechnung konservierender und chirurgischer Leistungen und Röntgenleistungen (KCH-Abrechnung) per Datenträgeraustausch mit der KZV neue Abrechnungsmodule zugestellt. Zum einen handelt es sich dabei um die Updates des KCH-Datenübertragungsmoduls (Abrechnungs- und Sendemodul) sowie des Transparenz moduls, die ab der Abrechnung für das III. Quartal 2002 - beide in der Version 2.3 - zu ...
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01.06.2002 · Fachbeitrag aus AAZ · Privatliquidation
Frage: „Wie ist ein Perio-Chip bei Privatpatienten abrechenbar, damit sichergestellt ist, dass die Beihilfe dafür die Kosten übernimmt?“
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01.06.2002 · Fachbeitrag aus AAZ · Aktuelle Fallbeispiele
Die Extraktion eines Zahnes mit anschließender extraoraler Wurzelbehandlung und Replantation ist keine häufig durchgeführte Maßnahme. Dennoch bietet sie in Einzelfällen die Möglichkeit, einen extraktionsreifen Zahn noch für viele Jahre zu erhalten und macht so die Versorgung mit Zahnersatz unnötig. Eine derartige Behandlung stellen wir in unserem heutigen Behandlungsfall dar. Dabei erläutern wir auch die Abrechnung einer laborgefertigten Schiene zur Fixation des replantierten Zahnes, ...
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01.06.2002 · Fachbeitrag aus AAZ · Gebührenabrechnung
Frage: „Ist bei einem Schluss der Lücke des Zahnes 25 - wenn also der Zahn 26 an der Stelle des Zahnes 25 steht - die Verblendung einer Krone auf Zahn 26 Kassenleistung?“
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01.06.2002 · Fachbeitrag aus AAZ · Kassenabrechnung
Frage: „Die KZV Hessen verlangt von mir, den Ansatz der Nr. 7 im Zusammenhang mit der Planung von vier Einzelkronen zu begründen. Aus den Abrechnungsbestimmungen geht jedoch nicht hervor, dass hier eine Begründung erforderlich ist. Da der Heil- und Kostenplan von der Krankenkasse genehmigt worden und mir deshalb das Verlangen der KZV nicht einsichtig ist und da ich zudem prinzipiell nicht bereit bin, mehr Begründungen als unbedingt notwendig anzugeben, bitte ich um Ihre Stellungnahme.“
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01.06.2002 · Fachbeitrag aus AAZ · Privatliquidation
Frage: „Bei einem Privatpatienten habe ich nach einer PAR-Behandlung in einer Folgesitzung die Kronen dreier Zähne mit Lockerungsgrad II abgenommen, um sie anschließend mit einem Langzeitprovisorium mit Metallarmierung zu versorgen und zu verblocken. Da die Zähne keine gute Langzeitprognose haben, möchte ich es bei dieser Versorgung belassen und keine endgültigen Kronen mehr anfertigen. Da aber der Aufwand bei der Präparation genauso groß war wie bei einer ‘normalen’ Präparation, ...
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01.06.2002 · Fachbeitrag aus AAZ · Kassenabrechnung
Frage: „Eine Krone an Zahn 26 wurde auf Grund einer Wurzelbehandlung trepaniert. Nach Abschluss der Wurzelbehandlung wurde die Trep-Öffnung mit Kunststoff verschlossen, wodurch ja eine Wiederherstellung der Funktion der Krone im Mund angefallen war. Allerdings wurde keine Verblendung erneuert. Ist die Abrechnung der Bema-Nr. 24 b sowohl bei einer Vollgusskrone als auch bei einer VMK-Krone möglich?“
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01.06.2002 · Fachbeitrag aus AAZ · Privatliquidation
Frage: „Kann die GOZ-Nr. 406 in derselben Sitzung wie die Nr. 405 berechnet werden (für die Kontrolle, das Glätten und die Politur nach der Belagsentfernung)?“
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01.06.2002 · Fachbeitrag aus AAZ · Abrechnung nach Bema und GOZ
Vergleicht man Bema und GOZ, so fällt auf, dass sie zu einzelnen zahnärztlichen Leistungen nicht nur unterschiedliche Beschreibungen enthalten, sondern dass es eine Reihe von Leistungen gibt, die in Bema bzw. GOZ auf eine unterschiedliche Anzahl von Gebührenziffern aufgeteilt sind. Teils ist der Bema umfangreicher, das heißt eine bestimmte Leistung, für die in der GOZ nur eine einzige Abrechnungsposition existiert, ist dort auf zwei Gebührennummern aufgesplittet, teils ist es umgekehrt.
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