01.03.2022 · Fachbeitrag aus AA · Die letzte Seite
Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungsrecht und zum AGG.
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01.03.2022 · Fachbeitrag aus AA · Annahmeverzug
In der arbeitsgerichtlichen Praxis spielte über viele Jahre § 615 S. 2 BGB und nach einer unwirksamen Kündigung § 11 Nr. 2 KSchG keine große Rolle. In der letzten Zeit verlangen gleich drei Urteile des BAG Aufmerksamkeit.
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01.03.2022 · Fachbeitrag aus AA · Beratungspraxis
Blauer Brief aus Brüssel: Am 27.1.22 leitete die EU-Kommission ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland sowie gegen 23 weitere Mitgliedstaaten ein. Alle haben die Umsetzungsfrist der EU-Whistleblower-Richtlinie mit Ablauf des 17.12.21 verstreichen lassen. Was besagt die Richtlinie und wie funktioniert das Vertragsverletzungsverfahren?
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01.03.2022 · Fachbeitrag aus AA · Insolvenz/Urlaub
In der Insolvenz des ArbG ist der Anspruch des ArbN auf Urlaubsabgeltung vollständig als Masseverbindlichkeit zu berichtigen, falls der starke vorläufige Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch in Anspruch genommen hat.
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01.03.2022 · Fachbeitrag aus AA · Wartezeit
Eine Bezeichnung der Probezeit im Vorstellungsgespräch oder bei Arbeitsantritt als nur „pro forma“, lässt regelmäßig keinen Verzicht des ArbG auf die erleichterten Kündigungsmöglichkeiten während der Wartezeit erkennen. Stützt der ArbG eine Wartezeitkündigung allein auf Werturteile, wie mangelnde Teamfähigkeit, Leistungsbereitschaft und Fähigkeit zum selbstständigen Arbeiten, genügt es, dem Personalrat diese Einschätzung mitzuteilen.
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24.02.2022 · Fachbeitrag aus AA · Kündigung
Vergleiche zwischen Maskenpflicht und der Nazidiktatur muss der ArbG nicht hinnehmen. Das stellte das Arbeitsgericht Darmstadt klar.
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21.02.2022 · Fachbeitrag aus AA · Verhaltensbedingte Kündigung
Setzt eine Polizeiärztin in einer Kleinanzeige unter anderem das Infektionsschutzgesetz vom 18.10.20 mit dem Ermächtigungsgesetz vom 23.3.33 gleich, verstößt sie damit in erheblichem Maß gegen die Pflicht gegenüber ihrem Dienstherrn, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des GG zu bekennen. Eine hierauf gestützte ordentliche Kündigung ist sozial gerechtfertigt.
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18.02.2022 · Nachricht aus AA · Außerordentliche Kündigung
Wenn der ArbG dem Homeoffice generell Vorrang vor Präsenz einräumt, die dafür erforderliche Ausstattung aber nicht so schnell besorgen kann, kann er den ArbN nicht sofort fristlos entlassen, wenn er den Bürostuhl mit nach Hause nimmt.
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