01.02.2005 · Fachbeitrag aus AA · Kündigungsrecht
Eine Abmahnung enthält grundsätzlich einen Kündigungsverzicht bezogen auf das in der Abmahnung gerügte Fehlverhalten. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Abmahnung nach dem Empfängerhorizont zu entnehmen ist, dass sich der Kündigungsberechtigte das Recht zur Kündigung wegen des gerügten Fehlverhaltens unter bestimmten Voraussetzungen doch noch vorbehält (LAG Schleswig-Holstein 19.10.04, 5 Sa 279/04, Abruf-Nr.
050045
).
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01.02.2005 · Fachbeitrag aus AA · Kündigungsrecht
Eine Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG u.a. sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in dem Verhalten des ArbN liegen, bedingt ist. Wann aber ist sie durch das Verhalten des ArbN bedingt? Der Beitrag erläutert die Grundsätze zu dieser Frage und zeigt auf, welcher Maßstab bei der Erforderlichkeit anzusetzen ist.
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01.02.2005 · Fachbeitrag aus AA · Arbeitnehmerrechte
Haben ArbN Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), stellt sich die Frage, was bei der zeitlichen Verteilung der Elternzeit berücksichtigt werden muss. Der Beitrag zeigt die - von der ArbG-Zustimmung abhängigen - Gestaltungsmöglichkeiten auf.
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01.02.2005 · Fachbeitrag aus AA · Insolvenz
In der letzten Ausgabe von Arbeitsrecht aktiv wurde aufgezeigt, was beim Antrag auf Insolvenzgeld beachtet werden muss (AA 05, 6). Der vorliegende Beitrag gibt Auskunft darüber, mit welchen Zahlungen der ArbN seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA) rechnen kann.
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01.01.2005 · Fachbeitrag aus AA · Betriebsverfassung
ArbN, die nicht gewerbsmäßig oder im Wege der sog. Konzernleihe nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden, sind keine ArbN des Entleiherbetriebs i.S. von § 9 BetrVG. Sie sind weder bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke zu berücksichtigen, noch steht ihnen nach § 8 BetrVG das passive Wahlrecht zum Betriebsrat des Entleiherbetriebs zu (BAG 10.3.04, 7 ABR 49/03, Abruf-Nr.
043055
).
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01.01.2005 · Fachbeitrag aus AA · Aktuelle Gesetzgebung
Seit dem 1.7.03 sind ArbN, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis darf die Meldung frühestens drei Monate vor seinem Ende erfolgen (§ 37b SGB III). Erfolgt keine frühzeitige Meldung, wird das Arbeitslosengeld gemindert (§ 140 SGB III). ArbG sind gem. § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III verpflichtet, den ArbN frühzeitig ...
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01.01.2005 · Fachbeitrag aus AA · Prozessführung
Beschwerden gegen Einstellungsentscheidungen des Arbeitsgerichts gem. § 769 ZPO sind nach der Neufassung der ZPO zum 1.1.02 nicht (mehr) statthaft (LAG Hamburg 24.5.04, 6 Ta 11/04, Abruf-Nr.
043056
).
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01.01.2005 · Fachbeitrag aus AA · Kündigungsrecht
Kommt es zu einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des ArbN, stellt sich oft die Frage nach der Darlegungs- und Beweislast für die vom ArbG behauptete Vertragsverletzung. Muss der ArbG deren Schuldhaftigkeit nachweisen oder obliegt es dem ArbN nachzuweisen, dass ihn an der Vertragsverletzung kein Verschulden trifft? Der Beitrag beantwortet diese Frage.
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01.01.2005 · Fachbeitrag aus AA · Prozessführung
Die zweiwöchige Antragsfrist fängt an zu laufen, wenn ein Anwalt bei einer Wiedervorlage erkennen kann, dass nach mehr als zwei Monaten noch keine Reaktion des Gerichts, erst recht keine Ladung zum Gütetermin, erfolgt ist. Nicht maßgeblich ist, wann über den Nichteingang der Klageschrift positive Kenntnis gegeben war. Angesichts der engen Zeitvorgabe, innerhalb der nach gesetzgeberischem Willen die Güteverhandlung durchzuführen ist, führt eine Wiedervorlagefrist zur Überprüfung des ...
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01.01.2005 · Fachbeitrag aus AA · Annahmeverzug
Lehnt der ArbN nach Ausspruch einer Änderungskündigung durch den ArbG die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen ab, kann hierin ein böswilliges Unterlassen liegen, zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 11 S.1 Nr. 2 KSchG) (BAG 16.6.04, 5 AZR 508/03, Abruf-Nr.
043054
).
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