01.02.2007 · Fachbeitrag aus AA · Kündigungsrecht
Die Frage nach der Kündigungsrelevanz unerlaubter Internetnutzung des betriebseigenen PCs am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit war bereits Gegenstand mehrerer Abhandlungen in „Arbeitsrecht aktiv“. Auch das BAG hat sich bereits in drei Grundsatzentscheidungen mit diesem Thema befasst (BAG AP Nr. 202 zu § 626 BGB = NZA 06, 977; AP Nr. 54 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NZA 06, 981; AP Nr. 192 zu § 626 BGB = NZA 06, 98).
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01.02.2007 · Fachbeitrag aus AA · Nachteilsausgleich
Der Kläger war ArbN einer GmbH mit ca. 60 Beschäftigten. Es bestand ein Betriebsrat. Am 30.1. wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser zeigte noch am selben Tag die Masseunzulänglichkeit an. Danach unterrichtete er in einer Betriebsversammlung die Belegschaft von der beabsichtigten Betriebsstilllegung und stellte bis auf fünf ArbN, die er zur Erledigung von Abwicklungsarbeiten einsetzte, alle ArbN widerruflich von der Arbeitsleistung ...
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01.02.2007 · Fachbeitrag aus AA · Prozessführung
In einem früheren Verfahren hatte das LAG eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 19.9.03 rechtskräftig für unwirksam erklärt. Die Entscheidung über den dort vom ArbN gestellten Auflösungsantrag hatte es ausgesetzt, weil der ArbG zwischenzeitlich am 16.4.04 erneut fristlos gekündigte hatte. Auch gegen diese Kündigung hatte der ArbN Kündigungsschutzklage erhoben. Zudem hatte er auch in diesem Verfahren einen Auflösungsantrag gestellt. Das LAG erklärte auch in diesem ...
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01.02.2007 · Fachbeitrag aus AA · Prozessführung
Ist in einem i.S.v. § 72b Abs. 1 S. 1 ArbGG verspätet abgesetzten Berufungsurteil die Revision nicht zugelassen worden, ist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 72a ArbGG) nicht statthaft. Einzig möglicher Rechtsbehelf ist die gegen das Urteil selbst gerichtete sofortige Beschwerde nach § 72b ArbGG (BAG 2.11.06, 4 AZN 716/06, Abruf-Nr.
070127
).
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01.01.2007 · Fachbeitrag aus AA · Prozesskostenhilfe
Im Verfahren zur Überprüfung einer bewilligten PKH (§ 124 ZPO) müssen Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten einer Partei und nicht an die Partei erfolgen, sofern sich der Prozessbevollmächtigte auch für das PKH-Verfahren bestellt hat. Das ist der Fall, wenn der Anwalt selbst den PKH-Antrag (Bestellung unter seiner Beiordnung) eingereicht hat (BAG 19.7.06, 3 AZB 18/06, Abruf-Nr.
063585
).
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01.01.2007 · Fachbeitrag aus AA · Prozesskostenhilfe
Wird ein Terminsverlegungsantrag des nach § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts zurückgewiesen, obwohl dieser durch einen früher anberaumten, nicht zu verlegenden Termin an der Vertretung der nicht bemittelten Partei im Termin gehindert ist und auch alle Sozien verhindert/urlaubsabwesend sind, so ist der nicht bemittelten Partei gleichwohl aufgrund der eindeutigen Regelung des § 121 Abs. 4 ZPO kein weiterer Anwalt beizuordnen. Allerdings hat der beigeordnete Anwalt, der die Kosten des ...
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01.01.2007 · Fachbeitrag aus AA · Aktuelle Gesetzgebung
Nach § 12 Abs. 1 AGG ist der ArbG verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des ArbN vor Benachteiligungen zu treffen. Dazu soll er in geeigneter Art und Weise auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Dieser Verpflichtung nachzukommen ist für den ArbG auch wichtig, da er sich so gegen mögliche Schadenersatzansprüche schützen kann (ausführlich dazu Beseler, AA 06, 145).
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01.01.2007 · Fachbeitrag aus AA · Sperrzeit
Gem. § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, die bis zu 12 Wochen betragen kann (§ 144 Abs. 4 SGB III). Voraussetzung der Sperrzeit ist, dass sich der ArbN versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Ein versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III z.B. vor, wenn der ArbN das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten ...
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01.01.2007 · Fachbeitrag aus AA · Gleichbehandlung
Der EuGH hat entschieden, dass eine unterschiedliche Vergütung bei gleichrangigen Tätigkeiten möglich ist, sofern als Ziel der Entgeltpolitik u.a. die Berufserfahrung honoriert werden soll. Das Dienstalter geht nämlich mit der Berufserfahrung einher. Diese befähigt den ArbN i.d.R., seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH 3.10.06, C-17/05, Abruf-Nr.
063671
).
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01.01.2007 · Fachbeitrag aus AA · Kündigungsrecht
Bei einer ordentlichen Kündigung kann die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch den ArbG vom ArbN auch außerhalb der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG geltend gemacht werden (BAG AA 06, 87). Die Auslegung der Erklärung einer ordentlichen Kündigung ergibt i.d.R., dass die Kündigung zum zutreffenden Termin ausgesprochen werden sollte, auch wenn ein falscher Kündigungstermin genannt ist. In diesem Fall besteht keine Rechtsunwirksamkeit der Kündigung, wie in § 4 S. 1 KSchG ...
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