26.03.2015 · Fachbeitrag aus AA · Befristung
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nach Erreichen des Renteneintrittsalters des ArbN die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, kann die Befristung sachlich gerechtfertigt sein, wenn der ArbN Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Einarbeitung einer Nachwuchskraft dient (BAG 11.2.15, 7 AZR 17/13, Abruf-Nr. 143997 ).
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26.03.2015 · Fachbeitrag aus AA · Kündigung
Ein ArbN hat nach § 12 Abs. 3 AGG Anspruch auf die Ausübung rechtsfehlerfreien Ermessens durch den ArbG. Kann nach objektiver Betrachtungsweise eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung des ArbG nur das Ergebnis haben, eine bestimmte Maßnahme (z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) zu ergreifen, so hat der ArbN Anspruch auf deren Durchführung.
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26.03.2015 · Fachbeitrag aus AA · Abmahnung
Vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ist stets eine
Abmahnung geboten, wenn die Erkrankung durch steuerbares Verhalten beseitigt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn eine ArbN durch
psychologische Behandlung und Medikation wieder zu einem sozialadäquaten Verhalten zurückfinden kann (Hessisches LAG 18.3.14, 13 Sa 1207/13, Abruf-Nr. 144049 ).
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26.03.2015 · Fachbeitrag aus AA · Außerordentliche Kündigung
1. Wenn ein ArbN dem ArbG nachteilige Folgen mit dem Ziel androht,
eigene streitige Forderungen durchzusetzen, kann hierin eine die fristlose Kündigung rechtfertigende schwerwiegende Pflichtverletzung
liegen. 2. Ein solches Verhalten ist dann nicht rechtswidrig, wenn der ArbN sich auf einen objektiv vertretbaren Rechtsstandpunkt stellt, um den ArbG zum Einlenken in einem Kündigungsschutzprozess zu bewegen und den Abschluss eines Vergleichs zu erreichen. Dies gilt allerdings dann unter ...
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26.03.2015 · Fachbeitrag aus AA · AGG
Oft sind ArbG verunsichert, welche Fragen und Formulierungen sie bei der Gestaltung von Stellenausschreibungen oder im Bewerbungsgespräch gemessen an den Vorgaben des AGG noch verwenden dürfen. Dieser Beitrag gibt anhand von Beispielsfällen eine Orientierungshilfe und weist auf mögliche Rechtsfolgen von Verstößen gegen das AGG hin.
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26.03.2015 · Fachbeitrag aus AA · Urlaub/Freistellung
Kündigt ein ArbG das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfrist und erklärt er im Kündigungsschreiben, dass der ArbN für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird, wird der Anspruch des ArbN auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist (BAG 10.2.15, 9 AZR 455/13, Abruf-Nr.
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23.03.2015 · Fachbeitrag aus AA · Beweiswürdigung
Ein Zivilgericht darf sich im Hinblick auf seine Überzeugungsbildung, ob ein bestimmtes Geschehen sich so zugetragen hat, grundsätzlich auf ein hierzu ergangenes Strafurteil stützen. Das Zivilgericht darf die beantragte Vernehmung weiterer Zeugen ablehnen, wenn deren mögliche Beweiskraft im Hinblick auf die von dem Gericht bereits getroffenen Feststellungen als nicht ausreichend eingestuft werden kann (BAG 23.10.14, 2 AZR 865/13, Abruf-Nr. 174571 ).
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19.03.2015 · Nachricht aus AA · Entgeltfortzahlung
Eine Arbeitsunfähigkeit ist nur dann verschuldet i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden.
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18.03.2015 · Nachricht aus AA · RVG Online-Seminar
Sie möchten Ihr Wissen zum Kosten- und Gebührenrecht ohne Reiseaufwand auffrischen? Unsere RVG Online-Dialog-Seminare bieten die beste Gelegenheit hierzu. Gebührenrechts-Experte RA Norbert Schneider erläutert am 13.4.15, wie Sie zutreffend in PKH- und VKH-Mandaten abrechnen.
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17.03.2015 · Fachbeitrag aus AA · Mindestlohn
Die Anrechnung der Sachleistungen auf den Mindestlohnanspruch darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dabei wird der für eine ledige, nicht unterhaltspflichtige Person maßgebliche Betrag zugrunde gelegt. Nach der Anlage zu § 850c ZPO beträgt dieser derzeit 1.045,04 EUR netto. Dies bedeutet, dass durch die Anrechnung der Sachleistungen dem ArbN zumindest 1.045,04 EUR netto verbleiben müssen. Laut Pfändungstabelle sind aber 1.049,99 EUR pfändungsfrei.
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